Ob eine eine Anstellung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten und ist im Einzelfall zu prüfen.
Erwerbs- und Unternehmensformen
Theaterschaffende, Schauspieler:innen, Tänzer:innen stehen in der Regel für die Dauer des jeweiligen Engagements in einem Arbeitsverhältnis und gelten als angestellt. Falls nicht, dann ist der Erwerb am ehesten dem Auftrags- oder Werkvertragsrecht zuzuordnen.
Bei Eigenproduktionen von Einzelpersonen kann es sich auch um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Bei Eigenproduktionen in Kollektiven ist die Gründung eines Vereins empfohlen, der die Beteiligten anstellt, damit sie sozialversicherungsrechtlich besser abgesichert sind. So ist zum Beispiel im Tanz auch den Choreograph:innen eine Anstellung empfohlen.
Musiker:innen befinden sich in der Regel für die Dauer des jeweiligen Engagements in einem Arbeitsverhältnis und gelten als angestellt,
- zum Beispiel Orchestermusiker:innen
- Kammermusikformationen
- Lehrtätigkeit an Musikschulen usw.
Handelt es sich um Eigenproduktionen oder die Erfüllung von Aufträgen, zum Beispiel von Kompositionsaufträgen, Werkverträgen usw., liegt in der Regel Selbstständigkeit vor.