Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch gegen die Kostenfolgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nur in bestimmten, tendenziell unfallgefährdeten Tätigkeitsbereichen ist die Mitgliedschaft in der Unfallversicherung obligatorisch, in anderen Bereichen ist sie freiwillig.
Erwerbs- und Unternehmensformen
Bei einer freiwilligen Berufsunfallversicherung wird in der Regel ein fixes Jahreserwerbseinkommen festgelegt, das die Grundlage für die Höhe der Taggelder bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist. Berufsunfallversicherungen sind jedoch nicht verpflichtet, Selbstständigerwerbende aufzunehmen und können Vorbehalte anbringen oder Aufnahmegesuche ablehnen.
Einige Berufsverbände bieten Kollektivlösungen an, damit Selbstständige sich dennoch in der Berufsunfallversicherung schützen können. Auch gibt es gewisse Branchenlösungen, so bietet zum Beispiel der Schweizerische Kaderverband für Fachhochschulabsolvent:innen den Beitritt zur Berufsunfallversicherung an.
Besteht keine Berufsunfallversicherung und keine unselbstständige Tätigkeit (Anstellung), die über 8 Std. pro Woche hinausgeht, muss die Unfallversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden. Die Krankenkasse übernimmt nur Behandlungskosten, leistet aber keine Taggelder bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Für die Deckung des Verdienstausfalls bei Unfall kann eine private Taggeldversicherung abgeschlossen werden.
Einzelne Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern Verbandslösungen in einer Kollektivversicherung an, zum Beispiel Visarte Schweiz mit der Taggeldkasse bildende Künstler:innen, die ihren Mitglieder bei Unfall, Krankheit und Wochenbett den Verdienstausfall als Taggeld ausbezahlt.