Erwerbs- und Unternehmensformen

Was ist ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen einer selbstständigerwerbenden, natürlichen Person. Es eignet sich für Tätigkeiten, die stark mit der Inhaber:in in Verbindung stehen.

Wie bei allen Formen der Arbeitsorganisation gibt es auch bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit einige Besonderheiten, auf die zu achten ist:

Meldepflicht

Ein Einzelunternehmen muss bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden.

Verantwortung

Die selbstständigerwerbende Person trägt die gesamte Verantwortung und alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit alleine. Sie ist die alleinige Eigentümer:in.

Vermögen

In Bezug auf die Haftung und die Steuern gibt es keine Unterscheidung zwischen dem beruflichen und dem privaten Vermögen der selbstständigerwerbenden Person. Sie haftet geschäftlich auch mit ihrem gesamten privaten Vermögen.

Sozialversicherungen

Eine selbstständigerwerbende Person muss sich selbst um ihren Schutz in den Sozialversicherungen kümmern.

Neben der Krankenkasse sind nur folgende Sozialversicherungen obligatorisch:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
  • Invalidenversicherung IV
  • Erwerbsersatzordnung EO
  • Familienausgleichskasse FAK

Selbstständigerwerbende können keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV einbezahlen und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Überdies fehlt der Versicherungsschutz bei der Berufsunfallversicherung (Berufsunfall, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfall).

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist nicht obligatorisch. Für Selbstständigerwerbende, die Mitglied eines Berufsverbands sind oder Angestellte haben, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer Pensionskasse oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu versichern. Für kulturelle Berufe existieren spezialisierte Pensionskassen, die Vorsorgepläne auch für Selbstständigerwerbende anbieten.

Die Beiträge für die AHV, IV und EO betragen einheitlich in der ganzen Schweiz 10 Prozent des Reineinkommens (Jahres-Reingewinn) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wobei Jahreseinkommen unter CHF 58 800 entlastet werden. Für diese gelten tiefere Beitragssätze. Die Beiträge für die Familienausgleichskasse sind kantonal verschieden und betragen bis zu 3 Prozent. Für die freiwillige berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse) sind je nach Versicherungsplan Beiträge von bis zu 20 Prozent zu berücksichtigen.

Angestellte bzw. Personal

Selbstständigerwerbende dürfen Angestellte beschäftigen und können somit gleichzeitig selbstständig und Arbeitgebende sein. Für die Anstellungsbedingungen gilt das Arbeitsrecht.

Auflösung

Die Liquidierung eines Einzelunternehmens ist unkompliziert. Das Einzelunternehmen erlischt durch Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, sobald alle ausstehenden Schulden bezahlt sind. Zu beachten ist, dass die Buchhaltung und die zugehörigen Belege noch während 10 Jahren nach Auflösung des Unternehmens aufzubewahren sind.