Da ein Einzelunternehmen mit einer Privatperson gleichgesetzt ist, ist die Trennung zwischen Privat und Geschäft weitgehend aufgehoben. Die Inhaber:in haftet mit dem ganzen Privat- und Geschäftsvermögen für etwaige Schulden, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben.
Erwerbs- und Unternehmensformen
Für verheiratete Selbstständigerwerbende hat der Güterstand einen Einfluss auf die finanzielle Haftung des Einzelunternehmens. Der Güterstand entscheidet, ob die Ehepartner:in bei Schulden oder einem Konkurs des Einzelunternehmens finanziell in die Verantwortung genommen wird.
Der Güterstand ist die Form, wie ein Ehepaar sein Vermögen zuordnet – ob es beiden gehört oder ob es getrennt ist. Das Eherecht kennt die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
Ohne besondere Abmachung gilt für Eheleute der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand besteht keine gemeinsame Haftung für Geschäftsschulden.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung haften Selbstständigerwerbende nur mit dem eigenen Vermögen. Dazu zählen auch die eigenen in die Ehe eingebrachte Güter und Erbschaften. Das Vermögen der Ehepartner:in ist davon nicht betroffen. Selbst bei Scheidung, bei Wechsel des Güterstands oder im Todesfall haftet die Ehepartner:in beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht für die Schulden des Einzelunternehmens.