Erwerbs- und Unternehmensformen

Wie funktioniert die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse?

Warum müssen Selbstständigerwerbende eine AHV-Akontorechnung bezahlen?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für das laufende Kalenderjahr erhoben. Da Selbstständigerwerbende im Voraus nicht wissen können, wie viel sie bis Ende Jahr effektiv verdient haben werden, müssen sie ihr mutmassliches Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit schätzen und dieses der AHV-Ausgleichskasse mitteilen.

Diese Schätzung ist die Basis, auf der die Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Kalenderjahr erhoben werden.

Beispiel Verzögerte Abrechnung für geschuldete AHV-Beiträge

Janno hat eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung eingereicht. Das Steueramt gewährt im eine Frist bis Ende November. So füllt er im Oktober 2025 die Steuererklärung für das Jahr 2024 aus.

Das Steueramt prüft die Steuererklärung im Sommer 2026. Da Janno nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht hat, muss er einige Rückfragen des Steueramts beantworten und Unterlagen nachreichen.

Die nachfolgende Bearbeitungszeit nimmt nochmals ein paar Monate in Anspruch. Ende 2026 stellt das Steueramt die definitive Steuerrechnung aus und meldet das Einkommen der AHV-Ausgleichskasse. Diese stellt Janno im Februar 2027 die Abrechnung für die definitiven AHV-Beiträge aus dem Jahr 2024 zu.

Er hatte vorgesorgt, indem er sein Einkommen Ende 2024 ziemlich genau engeschätzt und seinen Jahres-Reingewinn der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt hatte. Da der Jahres-Reingewinn tatsächlich etwas tiefer ausgefallen ist als angegeben, muss Janno keine Nachzahlungen leisten, sondern erhält den für das Jahr 2024 zu viel bezahlten Beitrag von der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2027 rückerstattet.

Was ist das AHV-Rückforderungsrecht bei Selbstständigkeit im Nebenberuf?

Wird die Selbstständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) ausgeübt und kommt das hauptsächliche Einkommen aus einer Anstellung, so muss nicht der volle AHV-Mindestbetrag von CHF 514 nochmals bezahlt werden, denn dieser ist in der Regel bereits über die Anstellung im Haupterwerb gedeckt. Der zu viel bezahlte Betrag darf bei der AHV-Ausgleichskasse zurückgefordert werden.

Konkret heisst dies: Bei Selbständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) bis zu einem Einkommen von CHF 9800 ist nur der Mindestbeitrag für AHV, IV und EO von jährlich CHF 514 an die AHV-Ausgleichskasse zu bezahlen. Auf Antrag berechnet die AHV-Ausgleichskasse die effektiven Beiträge mit dem Minimalsatz von 5,371 Prozent und erstattet jenen Anteil zurück, der zu viel bezahlt wurde.

Der Antrag ist der AHV-Ausgleichskasse zusammen mit den Lohnausweisen einzureichen, die das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis belegen.