Am Ende des Jahres meldet die selbstständigerwerbende Person der AHV-Ausgleichskasse den Betrag des tatsächlich verbuchten Jahres-Reingewinns. Das ist der effektiv erzielte Gewinn, der gemäss der eigenen Buchhaltung bleibt, nachdem von den Einnahmen die Geschäftsausgaben abgezogen worden sind.
Die AHV-Ausgleichskasse berechnet dann aufgrund dieser vorläufigen Angaben die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Vorläufig gelten diese Angaben, weil erst die Angaben in der Steuererklärung für das entsprechende Kalenderjahr verbindlich werden. Die Steuererklärung kann jedoch erst im Folgejahr ausgefüllt werden, da die Steuererhebung rückwirkend erfolgt.
Wenn der tatsächliche Jahres-Reingewinn höher ist als das zu Beginn des Jahres angekündigte Einkommen, muss die selbstständigerwerbende Person die fehlenden Beiträge nachzahlen.
Wenn der tatsächliche Jahres-Reingewinn niedriger ist als das zu Beginn des Jahres angekündigte Einkommen, erhält die selbstständigerwerbende Person die zu viel bezahlten Beiträge von der AHV-Ausgleichskasse verzinst zurück.