Erwerbs- und Unternehmensformen

Checkbox Vertrag für eine einfache Gesellschaft aufsetzen.

Wenn auch gesetzlich nicht verlangt, so ist Mitgliedern von einfachen Gesellschaften empfohlen, miteinander vorsorglich einen Vertrag aufzusetzen, der alles Geschäftliche abgemacht wird. Ein Vertrag regelt Unausgesprochenes und schafft Klarheit.

Keinesfalls darf das Aufsetzen eines Vertrags als Misstrauensvotum untereinander verstanden werden. Im Gegenteil: Ein Vertrag bietet gegenseitigen Schutz, um sich bei Meinungsverschiedenheiten daran zu erinnern, was einmal miteinander vereinbart worden ist. Das macht es einfacher, allfällige Streitigkeiten fair zu schlichten.

Kritisch steht es um einfache Gesellschaften bei Verschuldung, wenn offene Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Aber auch bei Gewinnen und Erfolgen kann es über die Aufteilung zu Meinungsverschiedenheiten kommen.

Was regelt ein Vertrag?

Wer einen Vertrag aufsetzen möchte, orientiert sich am besten an den Kriterien einer Kollektivgesellschaft (die Gründung einer Kollektivgesellschaft verlangt im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft einen Vertrag).

Folgendes ist im Gesellschaftsvertrag zu klären:

  • Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
  • Zweck der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • gegenseitige Rechte und Pflichten
  • Art und Weise der Beschlussfassung und Stimmrechte
  • Name des gemeinsamen Auftritts (Künstlername oder Aliasname)
  • Regelung der Geschäftsführung
  • Aufteilung von Arbeit und Kompetenzen
  • Übereinkommen über finanzielle Beiträge (Kapitaleinlagen)
  • Übereinkommen über Sachbeiträge (Sacheinlagen)
  • Aufteilung der Kosten (Miete, Infrastruktur, Versicherungen usw.)
  • Arbeitszeiten und Ferienregelungen
  • Entschädigungen, Löhne, Spesenregelung
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Austritt, Beendigung

Einfache Gesellschaft