Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a werden regulär im Pensionierungsalter als Kapital ausbezahlt. Die Säule 3a kennt im Gegensatz zur zweiten Säule keine Rente. Der Auszahlungszeitpunkt darf innerhalb eines Rahmens flexibel gestaltet werden. Unter gewissen Umständen darf der gesamte Betrag oder – sofern mehrere 3a-Konten bestehen – auch ein Teil des Guthabens vor dem Rentenalter bezogen werden.
Leistungen der Sozialversicherungen
Regulär werden Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a aufs Referenzalter aufgelöst, dürfen aber bereits bis zu 5 Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden (Männer bis ins Alter von 70 Jahren, Frauen von 69 bis 70 Jahren, je nach Alter, siehe Referenzalter).
Wer über das Referenzalter hinaus andauernd erwerbstätig ist und dies belegen kann, darf den Bezug bis zu 5 Jahre über das Referenzalter aufschieben.
Es ist kein flexibler Bezug bzw. kein Teilbezug aus einzelnen 3a-Konten möglich, wie dies beispielsweise bei der AHV-Rente der Fall ist. Bei einem Bezug der 3a-Guthaben – egal mit welcher Zahlungsmodalität – wird das Guthaben einkommenssteuerlich erfasst. Siehe auch unter «ausnahmsweise Auszahlung».
Alle Auszahlungen sind zu versteuern.
Bereits vor dem Pensionierungsalter ist ein Vorbezug der Säule 3a unter gewissen Bedingungen möglich.
Sowohl bei einem Vorbezug als auch beim regulären Bezug im Pensionierungsalter ist jeweils ein gesamtes 3a-Konto aufzulösen, Teilbezüge ab einem einzelnen Konto sind nicht möglich. Zur flexibleren Planung und Handhabung empfiehlt es sich deshalb, mehrere 3a-Konten zu führen. Bestehen mehrere Konten, dürfen einzelne nacheinander oder auch alle gleichzeitig aufgelöst werden.
3a-Guthaben dürfen wie folgt für den Start einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden:
- nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als angestellte Person und bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit innerhalb eines Jahres
- nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als selbstständigerwerbende Person und bei Wechsel als selbstständigerwerbende Person in eine andere Berufssparte innerhalb eines Jahres
Die vorzeitige Auszahlung von 3a-Guthaben (Auflösung von 3a-Konten) für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist risikobehaftet. Wenn es mit der Selbstständigkeit nicht rund läuft und das Vermögen verbraucht wird, so fällt eine wichtige Stütze fürs Alter weg, was zur Verarmung führen kann. Anders als beim Bezug für Wohneigentum besteht kein Gegenwert.
Guthaben aus der Säule 3a darf umgelagert und zum Einkauf in die zweite Säule eingesetzt werden. So können zum Beispiel Selbstständigerwerbende Vorsorgeguthaben der Säule 3a indirekt in eine spätere Rente der zweiten Säule umwandeln.
Voraussetzung ist, dass eine zweite Säule besteht oder eingerichtet wird und das 3a-Vorsorgeguthaben direkt in die zweite Säule transferiert wird. Die Übertragung ist steuerneutral, das heisst, sie wird nicht besteuert.
Umgekehrt ist ein Herauslösen von Altersguthaben aus der zweiten Säule (Pensionskasse) in die Säule 3a nicht möglich.
Die Säule 3a darf ausbezahlt werden für Investitionen und Teilfinanzierungen in Wohneigentum. Die Liegenschaft oder Wohnung muss selbst bewohnt werden (Wohnsitz und Eigenbedarf). Der Bezug für Wohneigentum ist alle 5 Jahre möglich (alle 5 Jahre dürfen ein oder mehrere 3a-Konto für Wohneigentum aufgelöst werden):
- zum Kaufen oder Bauen eines Hauses
- zum Erwerb von Anteilscheinen an einer Genossenschaftswohnung
- zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens.
Wer bloss in der ersten Säule über die Invalidenversicherung IV und nicht auch anderweitig gegen das Risiko einer Invalidität versichert ist und von der Invalidenversicherung IV eine ganze Rente zugesprochen erhält, darf sich das Guthaben aus der Säule 3a bereits vor dem Rentenalter vollumfänglich auszahlen lassen.
Mit der Pensionierung wird das in der Säule 3a angesparte Guthaben an die Person ausbezahlt, der das 3a-Bankkonto bzw. die 3a-Versicherungspolice gehört. Verstirbt sie vor dem Bezug, wird das Guthaben an jene Personen ausbezahlt, die gemäss Gesetz einen Anspruch darauf haben (vorsorgerechtlich Begünstigte). Die Anspruchsreihenfolge darf geändert werden.
Seit einer Anpassung im Erbgesetz im Jahr 2023 fallen 3a-Guthaben nicht mehr in die Erbmasse. Das heisst, das 3a-Guthaben muss nicht nach Erbrecht unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt werden. Das Guthaben wird aber bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt: 3a-Guthaben werden an das Vermögen angerechnet, das eine Person hinterlässt. Auf diesem beruht der gesetzliche Erbanspruch der Erb:innen (Pflichtteil).
Die Anspruchsreihenfolge zur Auszahlung von 3a-Guthaben gilt nur für jenen Teil des Guthabens, der zu Lebzeiten noch nicht ausbezahlt worden ist. Wurde es bereits teilweise oder vollständig bezogen, so fällt jener Teil, der davon noch übrig ist, in die Erbmasse. Ist im Erbfall nichts mehr davon übrig, wird es nicht berücksichtigt.
Die Auszahlung von 3a-Guthaben ist steuerpflichtig.
Die Änderung der Anspruchsreihenfolge der 3a-Guthaben ist insbesondere für Konkubinatspartner:innen interessant. Sie können sich gegenseitig begünstigen, sich also das Vermögen aus der Säule 3a gegenseitig zukommen lassen.
Bei Auszahlungen ist zu beachten, dass Erb- und Schenkungssteuern anfallen können, je nach Wohnort. Insbesondere bei Konkubinatspartner:innen greift der Fiskus stark zu. Einige Kantone kennen Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Da Erb- und Schenkungssteuern kantonal geregelt sind, ist die Praxis nicht einheitlich.
1. Die überlebende Ehegatt:in oder eingetragene Partner:in (standesamtlich bezeugte gleichgeschlechtliche Partner:in, nicht Konkubinatspartner:in)
2. Folgende Personen (es können mehrere begünstige Personen genannt werden):
- die direkten Nachkommen (Kinder)
- natürliche Personen (keine juristischen Personen), die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden
- natürliche Personen, die mit der verstorbenen Person vor deren Ableben ununterbrochen während mindestens fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft führte
- natürliche Personen, die mit der verstorbenen Person für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss
3. Die Eltern
4. Die Geschwister
5. Die übrigen Erben
Sofern nichts anderes vermerkt, wird die gesetzliche Reihenfolge angewendet.
Fix vorgeschrieben ist die Reihenfolge der Hierarchie 1 und 2. Ab Punkt 3 darf die Reihenfolge frei umgestellt werden.
Die Ansprüche der einzelnen Personen sind genau zu nennen. Konkubinatspartner:innen fallen unter die übrigen Erben (Punkt 5).
Eine Umstellung der Reihenfolge wird am besten in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten. Auch das Hinterlegen einer schriftlichen Bestätigung bei der Bank oder Versicherung, bei der die 3a-Vorsorge eingerichtet wurde, ist möglich. Es empfiehlt auf jedenfalls, die Wünsche zu verschriftlichen.