Wer darf in die Säule 3a einzahlen?

In die Säule 3a einzahlen dürfen Personen, die im entsprechenden Kalenderjahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erwirtschaften:

  • Angestellte
  • Selbstständigerwerbende
  • Arbeitslose, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhalten
  • Teilinvalide, die ein Taggeld der Invalidenversicherung erhalten und ein AHV-pflichtiges Einkommen haben

Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz erwerbstätig ist, darf ebenfalls in der Säule 3a Geld ansparen.

Einzahlungen in die Säule 3a sind ein persönliches Sparen. Der Zivilstand spielt keine Rolle: Auch Eheleute und Personen in eingetragener Partnerschaft können, sofern beide erwerbstätig sind, je eigene 3a-Konten führen und auch beide unabhängig voneinander die maximal zulässigen Beiträge einbezahlen.

Ab welchem Alter darf in die Säule 3a einbezahlt werden?

Einzahlungen in die Säule 3a dürfen nach vollendetem 17. Lebensjahr getätigt werden. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen.

Bis zu welchem Alter darf in die Säule 3a einbezahlt werden?

Wenn nach Erreichen des AHV-Referenzalters weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaftet wird, dürfen bis zu 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beiträge an die Säule 3a einbezahlt werden.