Hingegen ist bei der Auszahlung von 3a-Vorsorgeguthabenn bzw. der Auflösung von 3a-Konten eine Sondersteuer fällig. Je höher das ausbezahlte Geld ist, desto höher fällt der Zinssatz aus. Wie hoch der Betrag ausfällt, ist vom Wohnort abhängig, da die Steuerabgaben kantonal geregelt sind.
Eine gute Finanzplanung durch eine gestaffelte Auszahlung lässt die Steuern weniger hoch ausfallen. Da es erlaubt ist, mehrere 3a-Konten zu führen und diese bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter aufgelöst werden dürfen, empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen mit Auflösung der einzelnen Konten von Jahr zu Jahr und so die Steuerprogression zu brechen.
Zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und Vorsorgeleistungen der Säule 3a siehe das Kreisschreiben Nr. 18 der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
Besteuerung der Säule 3a