Wer obligatorisch oder freiwillig Beiträge an die Altersvorsorge in einer Pensionskasse leistet, darf im entsprechenden Kalenderjahr in jedem Fall CHF 7056 überweisen – also Angestellte, deren AHV-pflichtiges Einkommen bei mindestens eine:r Arbeitgeber:in höher ist als CHF 22 050 oder freiwillig versicherte Angestellte mit tiefem Einkommen oder freiwillig versicherte Selbstständigerwerbende.
Für jene Angestellten, die nicht obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind und für Selbstständigerwerbende kann es bei tiefem Einkommen dennoch attraktiv sein, sich freiwillig einer Pensionskasse anzuschliessen. Zum Beispiel über einen Verband, bei dem auch Einkommen unter der Eintrittsschwelle des BVG-Minimums von CHF 22 050 versichert werden dürfen.