Wann müssen Erb:innen Ergänzungsleistungen zurückbezahlen?

Stirbt eine Bezüger:in von Ergänzungsleistungen, sind die bezogenen Ergänzungsleistungen der letzten 10 Jahre von den Erb:innen zurückzubezahlen, sofern der Nachlass (das Erbvermögen) den Freibetrag von CHF 40 000 übersteigt. Der Freibetrag selbst wird zur Zurückzahlung nicht belangt, jedoch das Erbvermögen, das über dem Freibetrag von CHF 40 000 liegt.

Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person.

Die für die Rückzahlung angesetzte Frist dauert 3 Monate, nachdem die Verfügung ausgestellt worden ist. Bei erforderlichem Liegenschaftsverkauf kann die Frist auf 1 Jahr verlängert werden.