Wie ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten geregelt?

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen, die monatlich ausbezahlt werden, darf eine anspruchsberechtige Person auch jene Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen, die nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind (siehe hierzu auch ELG Art. 9).

Kostenrückerstattung auch ohne Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen

Eine Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen steht auch Personen zu, denen keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Und zwar dann, wenn aufgrund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, die Auslagen für die Krankheits- und Behinderungskosten jedoch den Einnahmenüberschuss übersteigen.

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen EL-Stelle (AHV-Ausgleichskasse) einzureichen.

Zu den Rückerstattungen auf jährliche Ergänzungsleistungen siehe auch ELG Art. 14 Abs. 6.