Einen Antrag auf IV-Rente stellen können versicherte Personen, die infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind.
Leistungen der Sozialversicherungen
Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht nur, wenn bei Eintritt der Invalidität mindestens während drei Jahren Beiträge an die Invalidenversicherung IV geleistet worden sind. Damit ein Beitragsjahr erfüllt ist, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Die minimale Beitragszeit gilt nicht für Geburts- oder Frühbehinderte, diese haben Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten.
Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die Versicherten. Eine versicherte Person muss alles ihr Mögliche und Zumutbare tun, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss sich allen angeordneten Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen fügen und den angeordneten medizinischen Behandlungen unterziehen. Bei Nichtbefolgung können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
Neben der Beitragszeit, der Prüfung der Eingliederung und der Mitwirkungspflicht müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit eine IV-Rente bezahlt wird:
Die Arbeitsunfähigkeit muss seit mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch dauern. Es wird ein Durchschnitt von mindestens 40 Prozent vorausgesetzt.
Es ist wichtig, frühzeitig bei der IV-Stelle Meldung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen, am besten bereits dann, wenn sich eine längere Arbeitsunfähigkeit abzeichnet und nicht erst, nachdem sie bereits ein Jahr gedauert hat.