Die Höhe der IV-Rente ist von folgenden Faktoren abhängig:
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Höhe der Beitragszahlungen hat einen direkten Einfluss auf die Höhe der IV-Rente. Personen, die bis zur Invalidität ein tiefes Erwerbseinkommen erwirtschafteten, wird einkommensseitig ein tieferer Anteil angerechnet als Personen mit einem höheren Erwerbseinkommen.
Ebenfalls werden die Dauer der Beitragszahlungen und allfällige AHV-Beitragslücken in die Berechnung miteinbezogen.
Das Rentensystem, das seit 2022 gilt, berechnet die IV-Rente stufenlos. Das heisst, jeder Grad der Invalidität wird umgerechnet in einen Rentenanteil.
Das alte Rentensystem unterschied bloss vier Rentenstufen und wies entsprechende Sprünge auf. Die beiden Systeme werden bis 2032 parallel geführt, da für Renten, die nach dem alten System berechnet werden, eine Übergangsfrist besteht.
Die Übergangsfristen sind wie folgt festgelegt:
Für IV-Rentner:innen mit Jahrgängen 1968 bis 1990 bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, sofern der IV-Grad nicht um mindestens 5 Prozent ändert.
Ändert der IV-Grad um mindestens 5 Prozent, wird die IV-Rente ans neue System angepasst. Es gilt eine Besitzstandsregelung. Das heisst: b ei mindestens gleichbleibendem IV-Grad darf die Rente als Resultat des Systemwechsels nicht gekürzt werden.
Renten, die in Viertelstufen (Viertel-, Halb-, Dreiviertel- oder ganze Rente) bewilligt wurden, können unter bestimmten Bedingungen in das neue stufenlose Rentensystem überführt werden. Dafür muss sich der Invaliditätsgrad bei einer Rentenüberprüfung um mindestens 5 Prozentpunkte ändern.
Wenn eine versicherte Person bereits am 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr (55. Geburtstag) vollendet hat, wird die IV-Rente nicht mehr in das neue, stufenlose Rentensystem überführt.