Checkbox Job verloren, was tun?

1. Kündigungsfristen prüfen.

Hat die Arbeitgeber:in die gesetzliche Kündigungsfrist und die Kündigungsvorschriften eingehalten? Falls nicht, ist die Kündigung nichtig.

2. Arbeitslosigkeit anmelden.

Den Jobverlust sofort beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden. Dies kann auch elektronisch erfolgen über den so genannten Job-Room, dem Stellensuchportal des Bundes.

Job-Room

Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, am besten bereits dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde. Eine frühzeitige Anmeldung bringt keine Nachteile, im Gegenteil. Eine zu späte Anmeldung bedeutet Straftage, so genannte Einstelltage, für die die Arbeitslosentaggelder gestrichen werden.

Das RAV lädt innerhalb von 15 Tagen nach Anmeldung zu einen Erstgespräch ein.

3. Sofort nach Erhalt der Kündigung nach Arbeit suchen.

Die Pflicht zur Mitwirkung zur Jobfindung beginnt bereits drei Monate vor dem Stellenverlust bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem er bekannt ist. Um einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld geltend machen zu können, muss eine versicherte Person ihre Bemühungen gegenüber dem RAV belegen können.

In der Regel wird eine Frist von 4 bis 6 Monaten gewährt, innerhalb derer nach einer neuen Anstellung im angestammten Beruf gesucht werden darf. Danach ist die Suche auch auf andere Berufsbereiche auszuweiten. Für Kulturberufe gilt eine längere Frist.

4. Auswirkungen auf die Sozialversicherungen prüfen und Schutz sicherstellen.

Eine Kündigung wirkt sich auf den Sozialversicherungsschutz aus.

Krankenkasse

Besteht über die Arbeitgeber:in eine Kollektivversicherung bei der Krankenkasse, erlischt der Kollektivschutz und eine private Anmeldung ist erforderlich. Allenfalls kann die Kollektivversicherung in eine Einzelversicherung umgewandelt werden.

Unfallversicherung

Wer den Job verliert, fällt aus der obligatorischen Berufsunfallversicherung. Bei Jobs mit einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden pro Woche besteht auch eine Nichtberufsunfalldeckung für Freizeitunfälle.

Der Versicherungsschutz erlischt in der Regel 31 Tage nach Ende des Anstellungsverhältnisses. Für eine Verlängerung bis zu weiteren 6 Monaten kann eine Abredeversicherung vereinbart werden. Für den weiterführenden Versicherungsschutz muss nach Ablauf der 31 Tage oder für die Zeit nach Ablauf der Abredeversicherung eine Unfallversicherung bei einer Krankenkasse abgeschlossen werden.

Taggeldversicherung

Eine Taggeldversicherung schützt vor Lohnausfall wegen Krankheit und Unfall. Besteht eine private Einzelversicherung, ist die Einkommensänderung durch den Jobverlust zu melden. Besteht eine Kollektivtaggeldversicherung über die Arbeitgeber:in, erlischt der Versicherungsschutz. Allenfalls besteht die Möglichkeit, von der Mitgliedschaft bei der Kollektivversicherung in eine Einzelversicherung zu wechseln (ist mit höheren Prämien verbunden).

Pensionskasse

Sofern über die Arbeitgeber:in eine Versicherungsdeckung bei einer Pensionskasse besteht, bleibt der Risikoschutz für Invalidität und Todesfall für 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Danach erlischt er, sofern innerhalb von 30 Tagen kein neues Arbeitsverhältnis mit obligatorischem Pensionskassenbeitritt eingegangen wird.

Möglichkeit einer Abredeversicherung prüfen. Der Risikoschutz kann maximal um 6 Monate verlängert werden.

Das angesparte Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge ist der Pensionskasse der nachfolgenden Arbeitgeber:in zu überweisen. Falls kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird, ist das Geld innerhalb von zwei Jahren auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice oder der Auffangeinrichtung Stiftung BVG zu überweisen.

Mutterschaftsentschädigung und Entschädigung für den anderen Elternteil

Eine Kündigung hat auch Auswirkungen auf die Mutterschaftsversicherung und auf die mit ihr zusammenhängenden Versicherungen der EO (Erwerbsersatzordnung). Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn eine Frau während der Schwangerschaft mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen ist (bei Frühgeburt entsprechend kürzere Dauer).

Die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung führt den Schutz fort. Wird auf eine Anmeldung verzichtet, erlischt je nach Anstellungsdauer und Geburtszeitpunkt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Das gleiche gilt für die Entschädigung für den anderen Elternteil (ehemals Vaterschaftsversicherung).