Eine arbeitslose schwangere Frau, die gesund ist, erhält normalerweise bis zur Entbindung ihr Arbeitslosentaggeld, da sie als vermittlungsfähig gilt. In den zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist sie nicht mehr verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Leistungen der Sozialversicherungen
Eine Frau, die zum Zeitpunkt der Entbindung arbeitslos ist, hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die von der AHV-Ausgleichskasse ausbezahlt wird. Für die Höhe der Mutterschaftsentschädigung ist der Lohn vor der Arbeitslosigkeit massgebend. Dadurch wird die Arbeitslosenakte am Tag der Entbindung gelöscht und die Mutter wird für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs aus der Arbeitslosigkeit entlassen.
Ist der andere Elternteil während der Geburt des Kindes arbeitslos gemeldet und bezieht er bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung des anderen Elternteils (ehemals Vaterschaftsentschädigung, seit 2024 neu als Entschädigung des anderen Elternteils bezeichnet). Diese berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes 14 Tage Urlaub zu nehmen – als einzelne Tage oder auch zusammenhängend.
Diese Tage werden jedoch nicht von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Es obliegt dem anderen Elternteil, den Anspruch auf Entschädigung direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeber:in geltend zu machen.