Die Beiträge für bestimmte Sozialversicherungen werden während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern weiterhin gedeckt.
Leistungen der Sozialversicherungen
Arbeitslosentaggelder sind erwerbsersatzversichert, die entsprechenden Beiträge werden vom Arbeitslosentaggeld abgezogen und von der Arbeitslosenkasse der AHV-Ausgleichskasse überwiesen. Mit dem Erwerbsersatz EO laufen auch jene Sozialversicherungen weiter, die der EO unterstellt sind: Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung für den anderen Elternteil, Betreuungsentschädigung, Adoptionsentschädigung usw.
Werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, so übernimmt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA den Versicherungsschutz bei Unfällen.
Der Versicherungsschutz endet 31 Tage nach dem letzten Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Allerdings kann der Versicherungsschutz mit einer Abredeversicherung bis zu 6 Monate bei der SUVA verlängert werden. Für den weiterführenden Versicherungsschutz muss nach Ablauf der 31 Tage oder für die Zeit nach Ablauf der Abredeversicherung eine Unfallversicherung bei einer Krankenkasse abgeschlossen werden.
Es kann vorkommen, dass bei Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherung länger als 31 Tage benötigt, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu prüfen. Um eine Versicherungslücke zu vermeiden, sollte eine Abredeversicherung bei der Unfallversicherung der letzten Arbeitgeber:in abgeschlossen werden. Dies muss innerhalb von 31 Tagen nach dem letzten Lohnanspruch geschehen – der versicherte Lohn muss mindestens die Hälfte des letzten Lohns betragen.
Die Risikoversicherung für Invalidität und den Todesfall läuft bei der bestehenden Pensionskasse 30 Tage nach Stellenverlust weiter. Danach wird sie ab einem Taggeld von CHF 87.10 obligatorisch in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeführt. Um die Bezahlung der Beiträge kümmert sich die Arbeitslosenkasse. Die Hälfte der Beiträge wird vom Arbeitslosentaggeld abgezogen. Die andere Hälfte steuert die Arbeitslosenversicherung als Ersatz für die Arbeitgeber:in bei. Die Arbeitslosenversicherung überweist beide Beträge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge.
Siehe Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3.3.1997, SR 837.174
Die Weiterführung des Alterssparens in der Pensionskasse ist freiwillig. Für Arbeitslose ab 58 Jahren gibt es die Möglichkeit, das Alterssparen in der Pensionskasse weiterzuführen. Hierzu muss das angesparte Alterskapital an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Ohne Weiterführung muss die Freizügigkeitsleistung (angespartes Alterskapital) auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Achtung: Ab einem Freizügigkeitskonto ist keine Rentenauszahlung möglich. Erläuterungen hierzu siehe unter Berufliche Vorsorge.