Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt 2 Jahre. In diesem Zeitraum muss eine Person bei der Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Anzahl Monate versichert gewesen sein, damit später ein Anrecht auf den Bezug von Leistungen besteht.
Eine als arbeitslos gemeldete Person muss vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während der vergangenen 24 Monate (Beitragsrahmenfrist) mindestens 12 Monate bei der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein. Dies ist die normale Mindestbeitragszeit.
Diese 12 Monate müssen nicht zusammenhängend sein und können innerhalb der Beitragsrahmenfrist aus verschiedenen Verträgen und Beschäftigungen stammen. Massgebend sind beitragspflichtige Beschäftigungen, das heisst, AHV-pflichtiger Lohn aus Anstellungsverhältnissen.
Jede neue Arbeitslosigkeit bedeutet die Neuberechnung der Beitragsrahmenfrist. Der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bleibt bestehen, wenn die Bedingungen der Beitragsrahmenfrist erneut eingehalten werden.
Die Beitragsrahmenfrist gilt nicht für Beitragsbefreite. Ausnahmen siehe AVIG Art. 14.