Wer muss Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen?

Wie werden die ALV-Beiträge entrichtet?

Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Sie werden zwischen angestellter Person und Arbeitgeber:in hälftig geteilt. Der gesamte ALV-Beitrag ist von der Arbeitgeber:in zusammen mit den AHV-IV-EO-Beiträgen an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.

Wie hoch sind die ALV-Beiträge?

Die ALV-Beiträge sind 2,2 Prozent des AHV-pflichtigen Bruttolohns: 1,1 Prozent werden direkt vom Lohn abgezogen, 1,1 Prozent fügt die Arbeitgeber:in hinzu.

Die ALV-Beiträge werden erhoben für Jahreslöhne zwischen CHF 2300 und CHF 148 000. Erreicht ein Lohn die Minimalgrenze von CHF 2300 pro Jahr, so sind die ALV-Beiträge auf den ganzen Lohn geschuldet. Lohnanteile über CHF 148 000 im Jahr sind nicht beitragspflichtig und auch nicht versichert.

Die Beitragspflicht gilt pro Arbeitsverhältnis. Löhne werden nicht zusammengerechnet. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse und erreichen die einzelnen Löhne zusammengezählt die Grenze von CHF 148 000, so sind dennoch alle Lohnanteile beitragspflichtig, weil die Beitragspflicht pro Arbeitsverhältnis und nicht pauschal gilt.

Wann beginnt und wann endet die ALV-Beitragspflicht?

Die ALV-Beitragspflicht für Angestellte beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

Die ALV-Beitragspflicht endet mit dem jeweiligen Anstellungsverhältnis, spätestens aber wenn das Referenzalter der Pensionierung erreicht ist (siehe AHV). Wer über das Referenzalter hinaus angestellt bleibt, ist beitragsbefreit und auch nicht mehr versichert.

Die ALV-Beitragspflicht endet auch bei freiwilliger Frühpensionierung – also beim Vorbezug der AHV-Rente. Damit erlischt der Schutz der Arbeitslosenversicherung. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung jedoch unfreiwillig, bleibt der Anspruch bestehen.