Es werden 5 Taggelder pro Woche ausbezahlt. Die Dauer der Auszahlung innerhalb der Bezugsrahmenfrist ist abhängig von der Beitragszeit und dem Alter der versicherten Person. Ältere Personen haben einen längeren Anspruch auf Taggelder als jüngere.
Leistungen der Sozialversicherungen
Das Anrecht auf Arbeitslosentaggelder endet, wenn die versicherte Person das Ende der Bezugsrahmenfrist erreicht hat oder ihre Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft sind, ohne dass sie eine neue Stelle gefunden hat.
Weitere Informationen für den Fall, dass die Taggelder erschöpft sind, siehe unter «Wie weiter, wenn alle Arbeitslosentaggelder bezogen worden sind?».
Ältere Arbeitslose, die 4 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stehen (Referenzalter), können die Verlängerung der Bezugsrahmenfrist von 2 auf 4 Jahre beantragen.
Wenn in den letzten 2 Jahren die erforderlichen 22 Beitragsmonate und zusätzlich in den letzten 4 Jahren weitere 12 Beitragsmonate eingezahlt wurden, werden zusätzlich 120 Taggelder gewährt. Zusammen mit den 520 Taggeldern aus der regulären Rahmenfrist ergeben sich so bis zu 640 Taggelder.
Unabhängig von der Bezugsrahmenfrist gibt es so genannte Wartetage. Für diese werden noch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt.
Die Anzahl der Wartetage ist abhängig vom versicherten Einkommen und beträgt zwischen 0 und 120 Tagen. Je höher das Einkommen, desto mehr Wartetage, bis Arbeitslosentaggeld ausbezahlt wird.
Die Wartetage haben jedoch keinen Einfluss auf die Anzahl der Taggelder, die einer versicherten Person zustehen.
Bei Krankheit oder Unfall ist die arbeitslose, versicherte Person verpflichtet, ihre vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden.
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zahlt die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person während der ersten 30 Tage der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oder während 44 kumulierten Tagen innerhalb der Bezugsrahmenfrist für dieselbe Krankheit oder denselben Unfall weiterhin Arbeitslosentaggeld.
Die versicherte Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen. Arztzeugnisse, die zuhanden einer Kranken- oder Unfallversicherung ausgestellt worden sind, können auch für die Belange der Arbeitslosenversicherung verwendet werden.
Sofern die teilweise Arbeitsunfähigkeit die Vermittlung der versicherten Person nicht behindert, hat diese Anspruch auf:
- das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig ist,
- ein um 50 % reduziertes Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig ist.
Siehe Weisung AVIG-Praxis ALE (2023), C166ff, C168, C179.