Damit die Arbeitslosenversicherung die Aufnahme der Selbstständigkeit unterstützt, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die arbeitslose Person ist
- als arbeitslos gemeldet
- ohne eigenes Verschulden arbeitslos (hat nicht selbst gekündigt!)
- mindestens 20 Jahre alt und
- kann ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
Die Arbeitslosenversicherung gewährt auch eine Unterstützung für den Einstieg in die Teilselbstständigkeit.
Nach Ablauf der 90 Tage muss die versicherte Person entscheiden, ob sie ihr Projekt für eine selbstständige Erwerbstätigkeit weiterführt oder aufgibt. Bei Weiterführung verliert sie den Status der Arbeitslosigkeit. Bei Aufgabe beginnt sie erneut mit der Stellensuche.
Die versicherte Person, die sich wieder arbeitslos meldet und erneut Leistungen der ALV beziehen möchte, kann auf dem Gebiet des unterstützten Projekts keinen Zwischenverdienst erzielen und muss diese Tätigkeit definitiv aufgeben.
Siehe AVIG Art. 71a ff. und Weisung AVIG AMM (2023) K74.
AVIG Art. 71a ff. und Weisung AVIG AMM (2023) K6 und K7f.