Um einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen geltend machen zu können, muss eine Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV gemeldet sein, über einen langen Zeitraum in der AHV versichert gewesen sein und ein bestimmtes Mindesteinkommen erwirtschaftet haben.
Leistungen der Sozialversicherungen
Während der zwanzigjährigen AHV-Beitragszeit muss jedes Jahr ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht worden sein. Es entspricht der Eintrittsschwelle der obligatorischen Pensionskasse, dem so genannten BVG-Minimum. Dieses ist drei Viertel der jeweiligen maximalen jährlichen AHV-Rente.
In den Jahren 2024 und 2023 lag die Einkommensschwelle bei CHF 22 050 pro Jahr. Bei zwölf Monatslöhnen entspricht dies einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund CHF 1838. In den Vorjahren lag die Einkommensschwelle jeweils tiefer. Vor rund zwanzig Jahren, im Jahr 2003, war sie bei CHF 18 890, was einem monatlichen Lohn von rund CHF 1574 entspricht.
Berücksichtigt werden die Einkommen sowohl aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Angestellte mit Lohn) als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Auch Ersatzeinkommen aus Taggeldern der Sozialversicherungen werden angerechnet: Invalidenversicherung IV, Arbeitslosenversicherung ALV, Erwerbsersatzordnung EO, Mutterschaftsentschädigung MSE, Entschädigung des anderen Elternteils EAE, Betreuungsentschädigung BUE, Adoptionsentschädigung AdoptE; ebenso Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Um Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen zu können, muss das maximale Reinvermögen unter CHF 50 000 liegen.
Ist die anspruchsberechtigte Person verheiratet, muss das Vermögen des Ehepaars unter CHF 100 000 liegen.
Pro Kind, das im gleichen Haushalt lebt, werden weitere CHF 25 000 aufgerechnet.
Zum Reinvermögen werden auch bestimmte Einkäufe in die Pensionskasse gezählt, ebenso Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse, wenn sie rund eine halbe Million Franken übersteigen.
Eine anspruchsberechtigte Person muss ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Ausnahme für ehemalige Grenzgänger:innen: Das Freizügigkeitsabkommen FZA, das die Handhabung der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und den EU-EFTA-Staaten regelt, legt fest, dass Überbrückungsleistungen für Schweizer:innen und Angehörige von EU-EFTA-Mitgliedstaaten auch ins Ausland zu bezahlen sind, wenn eine Person, die in der Schweiz gearbeitet hat, Wohnsitz im EU-EFTA-Raum genommen hat.
Keine Überbrückungsleistungen erhält:
- wer vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde,
- wer Anrecht auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV oder Invalidenversicherung IV hat, egal ob aus der Schweiz oder aus dem EU-EFTA-Raum,
- wer eine AHV-Rente vorbezieht oder vorbeziehen könnte,
- dessen oder deren Ehepartner:in eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV oder Invalidenversicherung IV bezieht, egal ob aus der Schweiz oder aus dem EU-EFTA-Raum.
Wenn eindeutig ist, dass bei der Pensionierung die AHV-Rente nicht ausreichen wird und mit der Pensionierung ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen wird, so endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in dem die AHV-Rente bezogen werden könnte (Frühpensionierung bis zu zwei Jahre vor dem Referenzalter).