Betreuungsentschädigung (Betreuungsurlaub) können Eltern beantragen, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen und hierfür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Sie müssen erwerbstätig sein, also angestellt oder von der AHV-Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend registriert sein oder im Betrieb der Ehefrau bzw. des Ehemannes gegen Lohn mitarbeiten.
Pro Krankheitsfall oder Unfall besteht nur ein Anspruch pro Elternpaar. Das heisst, der Entschädigungsanspruch kann nicht von einem Elternteil und dann nach Ablauf der 98 Tage ein zweites Mal vom anderen Elternteil beantragt werden.