Die Familienzulagen werden nicht den Kindern ausbezahlt, sondern den Eltern bzw. Sorgeberechtigten.
Leistungen der Sozialversicherungen
Haben beide Elternteile oder mehrere Sorgeberechtigte für dasselbe Kind Anspruch auf den Bezug von Familienzulagen, bestimmt das Gesetz, wer in welcher Reihenfolge berücksichtigt wird (Anpruchskonkurrenz).
Das Geld erhält in folgender Reihenfolge, wer
- erwerbstätig ist
- das elterliche Sorgerecht hat (oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte)
- bei gemeinsamer Sorge jene Person, die mit dem Kind überwiegend zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit (bis zum Erwachsenenalter) zusammenlebte
- oder, falls beide mit dem Kind zusammenleben, diejenige Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
Arbeiten beide Elternteile oder keiner im Wohnsitzkanton des Kindes, hat Vorrang, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt, wobei das Einkommen aus Anstellungen gegenüber dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorrangig zählt.
Familienzulagen sind einkommenssteuerpflichtig. Es werden darauf jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Familienzulagen dürfen nicht mit Alimenten verrechnet werden. Sie sind zusätzlich zu den Alimenten zu bezahlen.
Falls die Eltern in verschiedenen Kantonen erwerbstätig sind, besteht bei unterschiedlich hohen Ansätzen der Familienzulagen ein Anspruch auf eine Differenzzahlung. Massgebend ist die höhere Zulage.