- Familienzulagen stehen Angestellten und Selbstständigerwerbenden zu.
- Familienzulagen müssen beantragt werden: Angestellte müssen sich bei ihrer Arbeitgeber:in melden, Selbstständigerwerbende melden sich direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
- Auch bei Teilzeitarbeit gibt es die vollen Familienzulagen.
- Auch Nichterwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen.
- Die Höhe der Beiträge an die Familienausgleichkassen und die Höhe der Familienzulagen sind kantonal verschieden hoch. Der Mindestanspruch auf Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen) jedoch ist schweizweit einheitlich geregelt.
- Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen drei Monate weiterbezahlt.
- In gewissen Kantonen können auch Geburts- und Adoptionszulagen beantragt werden.
- Ausbildungszulagen verwirken, wenn die Ausbildung abgebrochen oder zu lange unterbrochen wird.
- Unter gewissen Umständen besteht auch bei einem Aufenthalt im Ausland ein Anspruch auf Ausbildungszulagen (Studium).
- Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.