Leistungen der Sozialversicherungen

Checkbox Familienzulagen

  • Familienzulagen stehen Angestellten und Selbstständigerwerbenden zu.
  • Familienzulagen müssen beantragt werden: Angestellte müssen sich bei ihrer Arbeitgeber:in melden, Selbstständigerwerbende melden sich direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
  • Auch bei Teilzeitarbeit gibt es die vollen Familienzulagen.
  • Auch Nichterwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen.
  • Die Höhe der Beiträge an die Familienausgleichkassen und die Höhe der Familienzulagen sind kantonal verschieden hoch. Der Mindestanspruch auf Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen) jedoch ist schweizweit einheitlich geregelt.
  • Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen drei Monate weiterbezahlt.
  • In gewissen Kantonen können auch Geburts- und Adoptionszulagen beantragt werden.
  • Ausbildungszulagen verwirken, wenn die Ausbildung abgebrochen oder zu lange unterbrochen wird.
  • Unter gewissen Umständen besteht auch bei einem Aufenthalt im Ausland ein Anspruch auf Ausbildungszulagen (Studium).
  • Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.