Leistungen der Sozialversicherungen

Welche Arten von Familienzulagen gibt es?

Der Bund schreibt die Auszahlung von Kinderzulagen und Ausbildungszulagen vor. Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie überdies auch Geburts- und Adoptionszulagen entrichten.

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.

Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Geburtsmonat und endet mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Beginnt ein Kind seine Ausbildung vor dem 16. Geburtstag, wird stattdessen eine Ausbildungszulage ausgerichtet (frühestens ab dem 15. Geburtstag).

Für Kinder, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, wird die Kinderzulage bis zum 20. Geburtstag ausbezahlt.

Ausbildungszulagen

Absolviert ein Kind nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung, haben die Eltern bzw. die Personen mit dem entsprechenden Sorgerecht Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF 250 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.

Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, deren obligatorische Schulzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, wird ab dem Monat des 16. Geburtstags ebenfalls eine Ausbildungszulage ausbezahlt.

Der Anspruch auf Ausbildungszulage besteht bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis Ende des Monats, in dem der 25. Geburtstag des Kindes liegt.

Geburts- und Adoptionszulagen

Einzelne Kantone gewähren einmalige Geburts- und Adoptionszulagen. Sie betragen bis zu CHF 3000.

Siehe hierzu die Arten und Ansätze der Familienzulagen in der jährlich aktualisierten, kantonalen Liste der Familienzulagen.