Der Bund schreibt die Auszahlung von Kinderzulagen und Ausbildungszulagen vor. Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie überdies auch Geburts- und Adoptionszulagen entrichten.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.
Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Geburtsmonat und endet mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Beginnt ein Kind seine Ausbildung vor dem 16. Geburtstag, wird stattdessen eine Ausbildungszulage ausgerichtet (frühestens ab dem 15. Geburtstag).
Für Kinder, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, wird die Kinderzulage bis zum 20. Geburtstag ausbezahlt.
Absolviert ein Kind nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung, haben die Eltern bzw. die Personen mit dem entsprechenden Sorgerecht Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF 250 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.
Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, deren obligatorische Schulzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, wird ab dem Monat des 16. Geburtstags ebenfalls eine Ausbildungszulage ausbezahlt.
Der Anspruch auf Ausbildungszulage besteht bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis Ende des Monats, in dem der 25. Geburtstag des Kindes liegt.
Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn ein Kind ein eigenes Erwerbseinkommen von über CHF 2450 pro Monat bzw. von über CHF 29 400 pro Jahr erwirtschaftet.
Zum Erwerbseinkommen zählen auch sogenannte Ersatzeinkommen:
- Taggelder der Erwerbsersatzordnung EO: Entschädigungen für geleistete Dienste in Armee, Zivilschutz, Zivildienst usw., Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung für den anderen Elternteil (ehemals Vaterschaftsentschädigung), Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung
- Taggelder der Arbeitslosenversicherung ALV
- Taggelder der Invalidenversicherung IV
- Kranken- und Unfalltaggelder KVG, UVG
Nicht dem Einkommen angerechnet werden Stipendien, Renten und familienrechtliche Unterhaltszahlungen (Alimente usw.).
Nicht alle Ausbildungen, die gemeinläufig als solche wahrgenommen werden, gelten auch im Sozialversicherungsrecht als Ausbildungen. Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV definiert klar, was eine Ausbildung ist und zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtigt.
Eine Ausbildung muss
- die Grundlage bilden, auf der ein Beruf ausgeführt werden kann
- mindestens 4 Wochen dauern
- zu einem Berufsabschluss oder zu einer Allgemeinausbildung führen.
Die oder der Jugendliche muss mindestens 20 Stunden pro Woche für die Ausbildung aufwenden (Schule, Lehrbetrieb, Kurse, Vorlesungen, Fernstudium, Diplomarbeit usw.).
Kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht bei Arbeitslosigkeit oder fehlendem Ausbildungsplatz.
Für Praktika, Sprachaufenthalte, Au-Pair-Aufenthalte, Motivationssemester, Vorlehren und Militärdienst gelten besondere Regelungen.
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen erlischt, wenn
- die Ausbildung abgebrochen wird
- ein Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsphasen länger als 4 Monate dauert (Ferien)
- ein Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Schwangerschaft länger als 12 Monate dauert
- ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung IV besteht
- ein Militär- oder Zivildienst länger als 5 Monate dauert (Ausnahmen siehe Bundesamt für Sozialversicherungen).
Details siehe Bundesamt für Sozialversicherungen unter Familienzulagen sowie die Erläuterungen der eidgenössischen Ausgleichskasse zum Begriff Ausbildung.
Einzelne Kantone gewähren einmalige Geburts- und Adoptionszulagen. Sie betragen bis zu CHF 3000.
Siehe hierzu die Arten und Ansätze der Familienzulagen in der jährlich aktualisierten, kantonalen Liste der Familienzulagen.