Die Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK werden auf den Lohn von Angestellten und auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden erhoben, unabhängig davon, ob sie selbst Kinder haben oder nicht.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Höhe der Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK ist kantonal geregelt. Sie beträgt bis zu 3 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Die Beitragspflicht gilt für die gesamte Lohnsumme.
Die Beiträge für die FAK werden von der Arbeitgeber:in zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für die AHV, IV und EO an die AHV-Ausgleichskasse überwiesen, welche die entsprechende Summe der Familienausgleichskasse zukommen lässt.
Die Kantone entscheiden selbst, ob die Arbeitgebenden vollumfänglich für die Beiträge an die Familienausgleichskasse aufkommen oder auch die Angestellten mit einem Lohnabzug einen Beitrag leisten müssen. Zurzeit werden ausser im Kanton Wallis keine Lohnabzüge gemacht (Stand 2024).
Selbstständigerwerbende müssen einen bestimmten Prozentsatz ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entrichten. Die Höhe der Abgaben ist kantonal geregelt und beträgt bis zu 3 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
Für Selbstständigerwerbende gilt die Beitragspflicht bis zu einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 148 200 pro Jahr. Auf darüberhinausgehende Einkommensbestandteile sind keine Beiträge geschuldet.