Leistungen der Sozialversicherungen

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben Personen mit Kindern, zu denen ein rechtliches Verhältnis (Kindesverhältnis) besteht, unabhängig vom Zivilstand. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen dazu auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Geschwister.

Der Familienwohnsitz muss sich in der Schweiz befinden. Der Anspruch besteht pro Kind.

Bei erwerbstätigen Eltern und Sorgeberechtigten richtet sich der Anspruch nach dem Erwerbsortsprinzip. Das heisst, die Höhe und Art der Zulage wird bestimmt nach der Gesetzgebung jenes Kantons, in dem sie angestellt sind bzw. bei Selbstständigen nach dem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben.

Bei nichterwerbstätigen Eltern und Sorgeberechtigten wird unterschieden zwischen Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und übrigen Nichterwerbstätigen. Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung. Für Nichterwerbstätige zählt für die Höhe und Art der Familienzulagen der Wohnsitzkanton.