Grundsätzlich ist jenes Land für die Familienzulage zuständig, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat.
Unter gewissen Umständen und sofern sozialversicherungsrechtliche Abkommen bestehen, werden Familienzulagen auch an Kinder im Ausland ausgerichtet.
Wenn ein Elternteil in der Schweiz lebt und der andere im EU-EFTA-Raum, ist der Wohnsitzstaat des Kindes massgebend, sofern dort ein Elternteil erwerbstätig ist.
Unter Umständen besteht ein Anspruch auf eine so genannte Differenzzahlung. Diese gleicht den Unterschied verschieden hoher Kinder- und Ausbildungszulagen zwischen zwei Ländern zugunsten der anspruchsberechtigen Person aus.
Zu Regelungen im Detail siehe die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen.