Für die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils werden keine separaten Beiträge erhoben. Sie sind bereits in den Abgaben für die Erwerbsersatzordnung EO enthalten. Die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils sind Teil der Erwerbsersatzordnung.
Leistungen der Sozialversicherungen
- Während der Schwangerschaft besteht ein Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist nicht zulässig. Erfolgt eine Kündigung während der Schwangerschaft, ist diese nichtig.
- Auf die Frage einer Arbeitgeber:in, ob eine Frau schwanger ist, muss sie keine ehrliche Antwort geben. Zu ihrem Persönlichkeitsschutz darf sie die Frage verneinen, ohne dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.
- Unbezahlter Urlaub während der Schwangerschaft hat eine Kürzung der Mutterschaftsentschädigung zur Folge.
- Die Frau muss während der Schwangerschaft bei Beschwerden nicht zur Arbeit erscheinen. Ist sie jedoch nicht krankgeschrieben, erhält sie für die fehlende Arbeitszeit keinen Lohn, was eine Kürzung der Mutterschaftsentschädigung zur Folge hat.
- Während den ersten 16 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsschutz. Erfolgt eine Kündigung während des Mutterschaftsurlaubs, ist diese nichtig.
- Während der ersten 8 Wochen nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot. Ab der 9. Woche darf die Mutter nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden ist.
- Nimmt die Mutter während des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, erlischt der Anspruch auf Taggelder ab dem Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme.
- Die Mutter kann bei der Pensionskasse die Herabsetzung des koordinierten Lohns für die Zeit der Mutterschaft verlangen, damit der volle Lohn versichert bleibt.