Die Mutter und der andere Elternteil, die einer Erwerbsarbeit nachgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung bzw. eine Entschädigung des anderen Elternteils.
Anspruch auf Entschädigung des anderen Elternteils haben der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter, sofern er oder sie zivilrechtlich als anderer Elternteil gelten.
Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub ist keine Voraussetzung für den Bezug der Taggelder.