Als Entschädigung des anderen Elternteils werden 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausgerichtet, höchstens CHF 220 pro Tag. Der Betrag wird längstens 14 Tage lang ausbezahlt, der Gesamtbetrag beläuft sich insgesamt höchstens auf CHF 3080.
Leistungen der Sozialversicherungen
Bei Angestellten ist grundsätzlich der letzte Monatslohn massgebend, der vor dem Unterbruch verdient wurde. Bei stark schwankenden Löhnen kann auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abgestützt werden. Der höchste versicherte Monatslohn ist CHF 8250.
Wenn wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen ein tieferes Einkommen erzielt wurde, hat das keine Reduktion der Entschädigung zur Folge. Wenn allerdings bei voller Arbeitsfähigkeit das Arbeitspensum freiwillig herabgesetzt oder unbezahlter Urlaub genommen wurde, wird dies in die Berechnung miteinbezogen und die Taggelder werden entsprechend tiefer ausfallen.
Das Taggeld wird wie folgt berechnet: Monatslohn geteilt durch 30 Tage, davon 80 Prozent.
Monatslohn CHF 2250: Der Monatslohn wird auf einen Tageslohn heruntergerechnet. CHF 2250 geteilt durch 30 Tage ergibt einen Tageslohn von CHF 75. Davon 80 Prozent ergeben ein Taggeld von CHF 60. Die maximale Summe, die als Entschädigung des anderen Elternteils ausbezahlt wird, beträgt CHF 840 (14 Tage mal CHF 60).
Monatslohn CHF 9000: Der Monatslohn wird auf einen Tageslohn heruntergerechnet. CHF 9000 geteilt durch 30 Tage ergibt einen Tageslohn von CHF 300. Davon 80 Prozent ergäben ein Taggeld von CHF 240. Der Anspruch wird gekürzt auf ein Taggeld von CHF 220. Die maximale Summe, die als Entschädigung des anderen Elternteils ausbezahlt wird, beträgt CHF 3080 (14 Tage mal CHF 220).
Bei Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit massgebend. Das höchste versicherte Jahreseinkommen ist CHF 99 000. Das entspricht pro Monat CHF 8250.
Das Taggeld wird wie folgt berechnet: AHV-pflichtiges Jahreseinkommen geteilt durch 360 Tage, davon 80 Prozent.
Massgebend bei Selbstständigerwerbenden ist das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen, weil Selbstständigerwerbende nur einmal im Jahr zuhanden der Steuerbehörden einen verbindlichen Jahresabschluss erstellen müssen und dieser die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
Beispiel Entschädigung des anderen Elternteils: Berechnungsbeispiel für eine selbstständigerwerbende Person
AHV-pflichtiges Jahreseinkommen CHF 27 000: Das Jahreseinkommen wird durch 360 Tage geteilt. Das ergibt ein Tageseinkommen von CHF 75. Davon 80 Prozent ergeben ein Taggeld von CHF 60. Die maximale Summe, die als Entschädigung des anderen Elternteils ausbezahlt wird, beträgt CHF 840 (14 Tage mal CHF 60).
AHV-pflichtiges Jahreseinkommen CHF 108 000: Das Jahreseinkommen wird durch 360 Tage geteilt. Das ergibt ein Tageseinkommen von CHF 300. Davon 80 Prozent ergäben ein Taggeld von CHF 240. Der Anspruch wird gekürzt auf ein Taggeld von CHF 220. Die maximale Summe, die als Entschädigung des anderen Elternteils ausbezahlt wird, beträgt CHF 3080 (14 Tage mal CHF 220).
Die Entschädigung des anderen Elternteils gilt als Einkommen und ist steuerpflichtig. Es handelt sich um ein Ersatzeinkommen, auf das folgende Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden: bei Angestellten AHV, IV, EO, ALV; bei Selbstständigen AHV, IV, EO.
Angestellte bleiben über ihre Arbeitgebenden weiterhin in der Unfallversicherung UVG und in der beruflichen Vorsorge BVG versichert, ebenso in der Krankentaggeldkasse KTG, sofern bestehend.
Der gleichzeitige Bezug von Taggeldern aus verschiedenen Sozialversicherungen ist ausgeschlossen. So besteht beim Bezug von Entschädigung des anderen Elternteils kein gleichzeitiger Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ALV, der Invalidenversicherung IV, der Unfallversicherung UVG, der Militärversicherung MV und des Erwerbsersatzes EO für Dienstleistende. Einzige Ausnahme sind Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag der Invalidenversicherung IV.
Im Sinne der Besitzstandswahrung entschädigt die EO jedoch mindestens die Höhe des bisher bezogenen Taggeldes, falls die anspruchsberechtigte Person bis zu Beginn der Entschädigung des anderen Elternteils Taggelder der Arbeitslosenversicherung ALV, der Invalidenversicherung IV, der Krankenversicherung KV, der Unfallversicherung UVG oder der Militärversicherung MV erhielt.