Die Entschädigung des anderen Elternteils beginnt am Tag der Geburt und dauert 14 Tage, also 2 Wochen.
Leistungen der Sozialversicherungen
Der andere Elternteil hat die Möglichkeit, den Urlaub am Stück zu beziehen oder ihn innerhalb einer Rahmenfrist von 6 Monaten nach der Geburt auf einzelne Tage aufzuteilen. Bezieht er ihn wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausbezahlt, bezieht er ihn tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zwei zusätzliche Tage (Wochenenden) ausbezahlt.
Verstirbt die Mutter des Kindes innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, erhöht sich die Bezugsberechtigung des anderen Elternteils um 98 Taggelder auf 16 Wochen.
Der Bezug der Entschädigung des anderen Elternteils hat keine Ferienkürzung zur Folge.
Die Kündigungsfrist verlängert sich um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage.
Gewisse Arbeitgebende verlängern die Dauer der Entschädigung auf eigene Rechnung.
Für Angestellte bleibt der Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge BVG (zweite Säule, Pensionskasse) und in der obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG bestehen.