Eine individuelle Prämienverbilligung läuft nicht automatisch. Sie muss von der versicherten Person jedes Jahr von neuem für das Folgejahr beantragt werden, und zwar je nach Kanton bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder direkt bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt. Viele Kantone prüfen den Anspruch aufgrund der letzten definitiven Steuerfaktoren und versenden einen vorausgefüllten Antrag.
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb des Anspruchsjahres um mehr als 25 Prozent, darf eine Neuberechnung verlangt werden.