Was bezahlt die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse nach KVG?

Die obligatorische Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für ärztlich verordnete Leistungen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit, bei Mutterschaft, für Pflegeleistungen und für Medikamente.

Grundsätzlich übernimmt die obligatorische Krankenversicherung Leistungen, die als Pflichtleistungen vom Bundesamt für Gesundheit BAG definiert sind. Sie sind in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV genau bestimmt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Sachleistungen. Das Krankenversicherungsgesetz legt fest, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.

Die Leistungen für ambulante ärztliche Behandlungen werden nach der benötigten Zeit nach Taxpunkten abgerechnet (Tarmed). Für die Behandlung in Spitälern werden sie mit Pauschalen vergütet (Fallpauschalen SwissDRG).

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Behandlungen sowie die Spitalkosten auf der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste geführt wird. Die allgemeine Abteilung ist die Standardabteilung mit allgemeiner ärztlicher Betreuung. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt keine Leistungen für die halbprivate oder private Abteilungen eines Spitals. Für diese sind freiwillige Zusatzversicherungen abzuschliessen.

Die Krankenkasse übernimmt in der obligatorischen Grundversicherung neben den Heilungskosten auch die Kosten für:

  • ärztlich verordnete Medikamente, sofern diese auf der Arzneimittelliste, der Spezialitätenliste oder Generikaliste aufgeführt sind
  • zeitlich beschränkte Psychotherapie, sofern ärztlich verordnet und beaufsichtigt (für Psychotherapie durch eine Psychotherapeut:in bedarf es der Überweisung durch eine Ärzt:in
  • zeitlich beschränkte Physiotherapie gemäss Leistungskatalog
  • zeitlich beschränkte Ergotherapie gemäss Leistungskatalog
  • Komplementärmedizin – sofern sie von Ärzt:innen mit Zusatzausbildung (entsprechender Facharzttitel und komplementärmedizinische Weiterbildung) verfügen. Nicht zu verwechseln mit Leistungen aus freiwilligen Zusatzversicherungen
  • Anteil an Pflegeleistungen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt
  • Anteil an die Kosten bei Aufenthalt in einem Pflegeheim
  • Anteil der Kosten für die Grundpflege für Personen, die nicht in einem Pflegeheim wohnen
  • Leistungen bei Mutterschaft
  • Anteil an Transport- und Rettungskosten
  • Anteil an Prävention (Impfungen).