Die obligatorische Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für ärztlich verordnete Leistungen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit, bei Mutterschaft, für Pflegeleistungen und für Medikamente.
Grundsätzlich übernimmt die obligatorische Krankenversicherung Leistungen, die als Pflichtleistungen vom Bundesamt für Gesundheit BAG definiert sind. Sie sind in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV genau bestimmt. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Sachleistungen. Das Krankenversicherungsgesetz legt fest, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.
Die Leistungen für ambulante ärztliche Behandlungen werden nach der benötigten Zeit nach Taxpunkten abgerechnet (Tarmed). Für die Behandlung in Spitälern werden sie mit Pauschalen vergütet (Fallpauschalen SwissDRG).
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Behandlungen sowie die Spitalkosten auf der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste geführt wird. Die allgemeine Abteilung ist die Standardabteilung mit allgemeiner ärztlicher Betreuung. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt keine Leistungen für die halbprivate oder private Abteilungen eines Spitals. Für diese sind freiwillige Zusatzversicherungen abzuschliessen.