Die obligatorische Krankenversicherung deckt nur die Grundversorgung ab. Das ist ein genau definierter Leistungskatalog, der festlegt, welche medizinischen Leistungen übernommen werden und bis zu welchem Betrag.
Leistungen der Sozialversicherungen
In der Schweiz gehört die Gesundheit der Zähne nur bedingt zur medizinischen Grundversorgung der obligatorischen Krankenversicherung. Obligatorisch gedeckt ist ein Kostenanteil bei Zahnproblemen im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung des Kausystems oder bei schweren Allgemeinerkrankungen sowie nach Unfällen, falls keine andere Versicherung dafür aufkommt.
Soll eine Kostenübernahme für Zahnbehandlungen erfolgen, kann eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG abgeschlossen werden. Die Prämien sind altersabhängig. Für Erwachsene sind Zahnversicherungen relativ teuer. Ausserdem besteht kein Anrecht auf eine Zahnversicherung. Die Anbieter entscheiden selbst, ob sie eine Person versichern und ob sie Vorbehalte anbringen. Zur Einschätzung ist eine Dokumentation der Zähne verlangt (Röntgenbild).
Für ältere Personen sind Zahnversicherungen fast unerschwinglich. Für Kinder lassen sich freiwillige Zahnversicherungen bereits vorgeburtlich abschliessen. Bis ins Alter von zwei oder drei Jahren – je nach Versicherungsgesellschaft – sind keine Röntgenaufnahmen verlangt. Bei einem frühzeitigen Abschluss einer Zahnversicherung sind die Prämien in der Regel tiefer.
Die obligatorische Krankenversicherung vergütet Transport- und Rettungskosten nur begrenzt. Sie übernimmt nur die medizinisch notwendigen Transport- und Rettungskosten. Sie beteiligt sich zur Hälfte an den
- Transportkosten, maximal CHF 500.– pro Jahr,
- Rettungskosten, maximal CHF 5000.– pro Jahr.
Rettungskosten gehen immer zulasten der zu rettenden Person, unabhängig davon, ob sie die Rettungsdienste selbst gerufen hat oder ob diese von einer anderen Person alarmiert worden sind.
Transport- und Rettungskosten im Ausland können sehr teuer werden. Personen, die ins Ausland reisen oder sich im Ausland aufhalten, ist ein Versicherungsschutz empfohlen, zum Beispiel über eine freiwillige Zusatzversicherung der Krankenkasse oder auch eine Reiseversicherung, die begrenzt für die Dauer des Aufenthalts abgeschlossen werden kann.
Die obligatorische Krankenversicherung kommt nicht für den Lohn- oder Erwerbsausfall aus.
Angestellte geniessen bei Krankheit einen zeitlich beschränkten Lohnschutz über das Arbeitsgesetz. Arbeitgeber:innen können für ihre Angestellten bei einer Krankenkasse oder einer anderen Versicherung eine Taggeldversicherung abschliessen, die den Lohnausfall bei Krankheit entschädigt. Für die Kostenfolgen von Unfällen kommt für Angestellte die Berufsunfallversicherung auf.
Selbstständigerwerbende müssen sich selbst um den Abschluss einer Taggeldversicherung für den Erwerbsausfall wegen Krankheit und Unfall kümmern.
Leistungen, für die die obligatorische Krankenversicherung nicht aufkommt, können über freiwillige Zusatzversicherungen VVG gedeckt werden. Entsprechende Verträge können mit jeder Krankenkasse abgeschlossen werden, die freiwillige Zusatzversicherungen anbietet. Die obligatorische Grundversicherung und freiwillige Zusatzversicherungen müssen nicht bei derselben Krankenkasse abgeschlossen werden.
Für die obligatorische Grundversicherung gilt das Krankenversicherungsgesetz KVG. Für freiwillige Zusatzversicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Letzteres lässt einer Versicherungsgesellschaft viel Gestaltungsraum für ihre Angebote. Sie kann die Leistungen selbst bestimmen und die Aufnahme von Personen in eine freiwillige Zusatzversicherung ablehnen oder Vorbehalte anbringen.