Neben der obligatorischen Krankenversicherung KVG können freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG abgeschlossen werden. Es besteht wie auch in der obligatorische Krankenversicherung Wahlfreiheit: Ein Vertrag für eine freiwillige Zusatzversicherung muss nicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, bei der auch die obligatorische Grundversicherung besteht.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Deckung in der obligatorischen Krankenversicherung gilt nur für den Wohnkanton. Wer ausserkantonale oder weltweite Leistungen beziehen möchte, benötigt eine freiwillige Zusatzversicherung.
Die obligatorische Krankenversicherung deckt bei einem Spitalaufenthalt die allgemeine Abteilung (in der Regel Mehrbettzimmer). Mit einer freiwilligen Spitalzusatzversicherung kann der Aufenthalt auf einer Halbprivat abteilung (Zweibettzimmer) oder Privatabteilung (Einzelzimmer) vereinbart werden. Halbprivat- und Privatversicherungen gewähren in der Regel die freie Arztwahl und die Betreuung durch medizinisches Kaderpersonal.
In den freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG bezahlen die meisten Krankenkassen Beiträge an die persönliche Gesundheitsvorsorge wie zum Beispiel Sportabonnements, Entspannungstechniken, Rauchstopp-Beratung, medizinische Check-ups wie Mammografien, PSA-Screening, Darmspiegelung, Hör- und Sehtest und vieles mehr.
Die obligatorische Krankenversicherung kommt bei Krankheit nicht für Lohnersatz auf. Angestellte ab Arbeitsverhältnissen von 3 Monaten geniessen bei Krankheit über das Arbeitsgesetz einen gewissen Lohnschutz und erhalten den Lohn für eine gewisse Zeit weiter .
Arbeitgeber:innen können diesen Lohnschutz über eine Taggeldversicherung für ihre Angestellten erweitern.
Selbstständigerwerbende können über eine Taggeldversicherung einen Teil ihres Erwerbsausfalls bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall versichern.
- Freie Arztwahl
- Umfangreichere Deckung bei Wahleingriffen
- Komplementärmedizinische Behandlungen
- Zusätzliche Leistungen für Alternativmedizin
- Zusätzliche Leistungen bei Kuren
- Mehr Komfort im Spital (Hotellerie, Gastronomie)
- Zahnpflegeversicherung
- Zahnstellungskorrekturen
- Kostenanteile für Brillen
- und viele weitere …
Wer eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG abschliesst, geht einen Vertrag für eine zusätzliche Versicherungsleistung ein. Während die Krankenkassen in der obligatorischen Grundversicherung nach KVG alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Vorbehalte und ohne Altersgrenzen aufnehmen müssen, können sie in den freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG selbst bestimmen, wer einen erweiterten Versicherungsschutz geniessen soll.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel über einen Fragebogen zum Gesundheitszustand und zu Lebensgewohnheiten, in dem wahrheitsgemäss Auskunft über die Krankengeschichte gegeben werden muss.
Je älter eine Person und je umfangreicher ihre Krankengeschichte ist, desto geringer sind die Chancen auf Aufnahme. Die Versicherungsgesellschaft kann den Antrag ablehnen, Vorbehalte anbringen oder gewisse Leistungen ausnehmen.
Bestehende Verträge werden von den Versicherungsgesellschaften in der Regel nicht gekündigt. Wer selbst kündigt – zum Beispiel wegen eines finanziellen Engpasses – muss für eine spätere Wiederaufnahme das Aufnahmeprozedere erneut durchlaufen.