Die Versicherten müssen neben den Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenversicherung auch einen Teil der anfallenden Kosten mittragen. Es sind dies die Jahresfranchise, Selbstbehalte und die Spitalbeiträge sowie ein Anteil an die Pflegekosten bei ambulanter Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenversicherung ist der Versicherungsbeitrag, der monatlich an die Krankenkasse zu bezahlen ist. Die Höhe der Prämie ist abhängig
- von der gewählten Krankenkasse
- vom gewählten Versicherungsmodell
- von der gewählten Jahresfranchise
- vom Wohnort
- vom Alter (Erwachsene, junge Erwachsene bis 25 Jahre, Kinder bis 18 Jahre).
Grössere Kantone teilen die Prämien in zwei oder drei Prämienregionen auf. In Ballungszentren sind die Prämien gewöhnlich höher.
Drei Prämienregionen haben:
- Bern
- Graubünden
- Luzern
- St. Gallen
- Zürich
Zwei Prämienregionen haben:
- Basel-Landschaft
- Freiburg
- Schaffhausen
- Tessin
- Waadt
- Wallis
Die übrigen Kantone haben nur eine Prämienregion.
Die Jahresfranchise ist der Betrag, mit dem sich eine versicherte Person pro Jahr selbst an den Gesundheitskosten beteiligen muss. Werden keine Leistungen bezogen, so ist keine Jahresfranchise zu bezahlen. Fallen Kosten an, so beteiligt sich die Krankenkasse erst, wenn die Jahresfranchise aufgebraucht ist.
Die Jahresfranchise ist jährlich wählbar. Je höher sie gewählt wird, desto tiefer fallen die monatlichen Krankenkassenprämien aus. Für Erwachsene ist die tiefste Jahresfranchise CHF 300 und die höchste CHF 2500; für Kinder ist die tiefste CHF 0 und die höchste CHF 600.
Ist die Jahresfranchise aufgebraucht, muss sich die versicherte Person mit 10 Prozent an den weiteren Kosten beteiligen. Dieser sogenannte Selbstbehalt ist pro Kalenderjahr begrenzt auf CHF 700 für Erwachsene und auf CHF 350 für Kinder.
Übersteigen die Gesundheitskosten die Jahresfranchise und den Selbstbehalt, so übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten.
Das Spitalgeld – auch genannt Zehrgeld – ist eine Tagespauschale, die bei einem Spitalaufenthalt pro Tag verrechnet wird. Es kompensiert Kosten, die allenfalls auch zu Hause anfallen würden wie zum Beispiel fürs Essen.
Das Spitalgeld beträgt CHF 15 pro Tag, unabhängig von Jahresfranchise und Selbstbehalt.
Kein Spitalgeld bezahlen müssen Schwangere, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung.
Personen, die zu Hause ambulant gepflegt werden (durch Spitex, Pflegefachleute) oder in einem Pflegeheim leben, müssen einen eigenen Kostenanteil übernehmen. Er beträgt höchstens 20 Prozent jenes Anteils, der die Krankenkasse an die Leistungsbringer (Spitex, Pflegefachleute, Pflegeheim usw.) bezahlt.
Die Höhe der Pflegebeiträge, die die Versicherungen zu leisten haben, wird durch den Bundesrat festgelegt. Der Anteil, den zu pflegende Personen zu bezahlen haben, sind für die Pflege zu Hause maximal CHF 15.35 pro Tag (ca. CHF 460 pro Monat), für die Pflege im Heim maximal CHF 23 pro Tag (ca. CHF 690 pro Monat).
Hannah will Krankenkassenprämien sparen und wählt statt der tiefsten Jahresfranchise von CHF 300 eine Jahresfranchise von CHF 1500. Sie bezahlt deshalb leicht tiefere Krankenkassenprämien pro Monat.
In diesem Jahr beansprucht sie im April erstmals eine ärztliche Untersuchung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf CHF 400. Hannah reicht die Rechnung, die sie von der Ärzt:in erhalten hat, an die Krankenkasse weiter. Sie könnte auch dem elektronischen Verfahren zustimmen, dann würde ihre Ärzt:in die Rechnung direkt an die Krankenkasse übermitteln.
Da die Jahresfranchise von CHF 1500 noch nicht angetastet ist, wird sich Hannahs Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligen. Hannah muss für die Rechnung der Ärzt:in in der Höhe von CHF 400 vollständig selbst aufkommen. Die Krankenkasse jedoch zieht den Rechnungsbetrag von CHF 400 von der Jahresfranchise ab. Diese beträgt folglich neu nicht mehr CHF 1500, sondern für den Rest des Jahres noch CHF 1100.
Zwei Monate später benötigt Hannah erneut eine Untersuchung. Diesmal beläuft sich die Rechnung auf CHF 2100. Da die Jahresfranchise noch nicht aufgebraucht ist, muss sich Hannah an den Kosten beteiligen.
Die Krankenkasse zieht die verbleibende Jahresfranchise von der neuen Rechnung ab. CHF 2100 abzüglich verbleibende Jahresfranchise von CHF 1100 ergibt CHF 1000.
Die Krankenkasse kommt für den Betrag von CHF 1000 auf, allerdings nur zu 90 Prozent, weil Hannah auch den Selbstbehalt von 10 Prozent tragen muss, was CHF 100 entspricht.
Die Krankenkasse leistet folglich an die Rechnung von CHF 2100 eine Vergütung von CHF 900. Hannah bezahlt noch CHF 1200 selbst.
Im Oktober fällt eine weitere Rechnung an. Sie beläuft sich auf CHF 8 000. Da die Jahrsfranchise bereits aufgebraucht ist, kommt die Krankasse für Rechnung auf. Davon abgezogen wird der Selbstbehalt von 10 Prozent, also CHF 800.
Da Hannah sich in diesem Jahr bereits mit CHF 100 am Selbstbehalt beteiligt hat und der Selbstbehalt pro Jahr CHF 700 nicht übersteigen darf, beträgt der maximale Abzug nur noch CHF 600.
Folglich muss Hannah für die Rechnung von CHF 8000 nur noch den Selbstbehalt von CHF 600 bezahlen. Für die restlichen CHF 7400 kommt die Krankenkasse auf.