Die Unfallversicherung UVG ist kein Freipass für jegliches Verhalten, das zu Unfällen führt. Leistungen können bei Fehlverhalten gekürzt oder ganz verweigert werden.
Leistungen der Sozialversicherungen
Kürzungen erfolgen insbesondere bei
- absichtlicher Herbeiführung
- Grobfahrlässigkeit
- Ausübung einer Straftat (Vergehen und Verbrechen)
- Eingehen von aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen (keine Kürzung bei Handlungen zur Rettung von Menschen, Kürzung jedoch bei Eingehen von Wagnissen bei Rettung von Tieren oder Sachen)
- Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung
- Ausübung ausländischen Militärdienstes (auch Söldnerdienst), Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Teilnahme an Terrorakten, Teilnahme an Unruhen, Betätigung an Raufereien, Schlägereien, starker Provokation.
Erläuterungen zu Kürzungen finden sich in der Rechtsliteratur (UVG Art. 37 bis 39, UVV Art 50 bis 61, ATSG Art. 21).