Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung UVG gilt für Berufsunfälle und ab einem Arbeitspensum von mindestens 8 Stunden pro Woche und Arbeitgeber:in auch für Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten.
Leistungen der Sozialversicherungen
Alle Versicherten, die durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche bei einer Arbeitgeber:in angestellt sind, geniessen den vollen Versicherungsschutz für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle. Das heisst, sie sind auch in der Freizeit und in den Ferien in der Unfallversicherung UVG geschützt. Diese kommt für die Heilungskosten und andere Sachleistungen sowie für die Lohnfortzahlung auf.
Alle Versicherten, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche für die gleiche Arbeitgeber:in tätig sind, geniessen nur den Schutz für Berufsunfälle. Auch wenn jemand mehrere Jobs hat, jedoch keiner davon 8 Stunden oder mehr pro Woche erreicht, gilt nur der Schutz für Berufsunfälle.
Ereignet sich ein Unfall während der Arbeitszeit, kommt die Unfallversicherung UVG für die Heilungskosten und andere Sachleistungen sowie für die Lohnfortzahlung auf.
Ereignet sich ein Unfall in der Freizeit, ist die Unfallversicherung der Krankenkasse nach KVG zuständig. Diese kommt zwar für die Heilungskosten auf, jedoch nicht für die Lohnfortzahlung. Für die Deckung der Heilungskosten und anderer Sachleistungen, die infolge eines Freizeitunfalls anfallen, ist eine separate Unfallversicherung bei einer Krankenkasse nach KVG abzuschliessen. Für die Lohnfortzahlung braucht es eine separate Taggeldversicherung.
Angestellte, die durchschnittlich mindestens 8 Std. pro Woche bei mindestens einer Arbeitgeber:in angestellt sind, geniessen den Versicherungsschutz bei der obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG auch bei Nichtberufsunfällen und können gegen Nachweis die Unfalldeckung bei der Krankenkasse aufheben. Dies spart monatlich Prämien.
Die Deckung und Leistungen der Berufsunfallversicherung sind umfangreicher als jene der Unfallversicherung der Krankenkasse nach KVG.
Achtung: Angestellte, die gleichzeitig auch Tätigkeiten als Selbstständigerwerbende ausüben, sollten den Unfallzusatz bei der Krankenversicherung KVG nicht sistieren. Die Unfallversicherung UVG kommt nicht für Berufsunfälle aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf, sofern hierfür keine separate Versicherung nach UVG abgeschlossen worden ist.