Das Sozialversicherungsgesetz definiert einen Unfall wie folgt:
Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Gesetzliche Definition gemäss ATSG, Art. 4.