Verantwortlich für den Abschluss der obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG für Angestellte, die in der Schweiz für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, das keine Beitragspflicht hat, ist die Arbeitgeber:in (das ausländische Unternehmen).
Die Verantwortung für den Abschluss der Berufsunfallversicherung kann auch an die angestellte Person delegiert werden. Hierzu ist ein Vereinbarungsformular auszufüllen. Siehe Bundesamt für Sozialversicherungen Formular A1.
Selbst wenn die entsprechende Vereinbarung vorliegt, bleibt die Arbeitgeber:in haftbar, wenn die Versicherungsbeiträge (Prämien) für die Unfallversicherung UVG von der angestellten Person nicht bezahlt werden.
Falls es nicht möglich ist, eine Unfallversicherung UVG abzuschliessen, weil keine Versicherungsgesellschaft gewillt ist, einen Vertrag aufzusetzen, sei es wegen unerwünschter Berufsrisiken oder weil die Arbeitgeber:in in der Schweiz keinen Geschäftssitz hat, so leitet die Ersatzkasse UVG einen Zuweisungsprozess ein.
Das heisst, die Ersatzkasse UVG zwingt eine Versicherungsgesellschaft, eine Versicherungspolice aufzusetzen. Um das Verfahren einzuleiten, muss sich das Unternehmen oder die angestellte Person bei der Ersatzkasse UVG melden.
Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Formular A1
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