Die Prämien für die Berufsunfallversicherung BU inkl. Berufskrankheiten müssen vollumfänglich von der Arbeitgeber:in getragen werden.
Sofern Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung NBU anfallen, dürfen diese der angestellten Person vom Lohn abgezogen werden.
Abweichende Vereinbarungen zu Gunsten von Angestellten sind zulässig. Die Arbeitgeber:in kann sich folglich an den Prämien der Nichtberufsunfallversicherung NBU beteiligen oder diese ganz übernehmen. Hingegen ist die Beteiligung von Angestellten an den Prämien für die Berufsunfallversicherung BU unzulässig.
Angestellte haben mit der Abrechnung der Prämien nichts zu tun. Für die Überweisung der gesamten Beiträge ist die Arbeitgeber:in verantwortlich.