Arbeitgeber:innen müssen obligatorisch alle Personen versichern, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, auch Minderjährige und Pensionierte, Teilzeitangestellte und Aushilfen, unabhängig vom Arbeitspensum und unabhängig davon, wie der Lohn ausbezahlt wird, ob als Monatslohn, Stundenlohn, pauschale Entschädigung oder als Naturallohn in Gegenwerten.
Leistungen der Sozialversicherungen
- Voll- und Teilzeitbeschäftigte
- Haupt- und nebenerwerblich tätige Personen
- Assistenzen
- Praktikant:innen
- Volontär:innen
- Aushilfen
- Auszubildende
- Schnupperlernende
- Reinigungspersonal
- Technisches Hilfspersonal
- Privatlehrpersonen
- Babysitter:innen
- Mitarbeitende Familienmitglieder, sofern sie einen Barlohn beziehen oder AHV-pflichtig sind
- usw.
Alle Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, sind bei der Unfallversicherung UVG versichert. Die Leistungen hierfür erbringt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA.
Siehe AVIG Art. 8 und 29
Verordnung über die Unfallversicherung UVV, insbesondere Art. 4 und Art. 6
Hinweis In der Kulturbranche sind sämtliche Angestellten in der Unfallversicherung zu versichern, auch bei Teilzeit, Aushilfe oder einmaligen kurzfristigen Anstellungen
Kulturbetriebe und Kulturschaffende, die Personen anstellen und diesen einen Lohn bezahlen (sei es in Geld, als Naturallohn oder auch als Gegenleistungen), müssen für diese Personen eine Unfallversicherung UVG abschliessen.
Dies gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Es spielt keine Rolle, ob jemand unbefristet, für einen Monat oder bloss für zwei Stunden angestellt wird.
Als Lohn gelten nicht nur Geldwerte. Auch Gegenleistungen wie Kost und Logis oder beispielsweise vergünstigt abgegebene Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen gelten als Lohn (Naturallohn).
Der Erhalt von Naturallohn begründet ein Anstellungsverhältnis, sofern die angestellte Person bei den Behörden nicht als selbstständig angemeldet ist und die Sozialversicherungsabgaben selbst abrechnet.
Die Pflicht zur Unfallversicherung UVG besteht unabhängig von der Lohnsumme, das heisst ab dem ersten Franken, auch wenn die Anstellung im Nebenerwerb erfolgt.
Es gibt keine Freibeträge für geringfügige Einkommen. Die Einkommensgrenze von CHF 2500 pro Arbeitgeber:in, die für die AHV unter gewissen Umständen gilt, wird bei der Unfallversicherung UVG nicht berücksichtigt.
Für Angestellte, die von einer Arbeitgeber:in mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz angestellt sind und vor ihrer Entsendung von der Schweiz ins Ausland obligatorisch in der Unfallversicherung UVG versichert waren, läuft die obligatorische Unfallversicherung UVG 2 Jahre weiter, sofern aus der Anstellung ein Lohnanspruch besteht. Die Versicherung kann auf Gesuch hin bis auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden.
Auch für Personen, die im Ausland angestellt sind und in die Schweiz entsendet werden, gibt es Spezialregelungen: In die Schweiz entsandte Angestellte sind im ersten Jahr nicht versichert. Diese Frist kann bis auf sechs Jahre verlängert werden.
Mehr Informationen dazu finden sich in der Verordnung über die Unfallversicherung UVV.