Leistungen der Sozialversicherungen

Checkbox Worauf sollten Kulturschaffende bei der Unfallversicherung UVG besonders achten?

Angestellte

Alle Angestellten sind obligatorisch in der Berufsunfallversicherung UVG für Berufsunfälle versichert.

Angestellte in Anstellungsverhältnissen ab 8 Std. pro Woche

Alle Versicherten, die durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche bei einer Arbeitgeber:in angestellt sind, geniessen den vollen Versicherungsschutz für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Das heisst, sie sind auch in der Freizeit und in den Ferien in der Unfallversicherung UVG geschützt. Egal, ob sich ein Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit ereignet, die Unfallversicherung UVG kommt für die Heilungskosten und für die Lohnfortzahlung auf.

Die Lohnfortzahlung nach Freizeitunfällen gilt jedoch nur für die Anstellungsverhältnisse von über 8 Std. pro Woche. Hat eine Person gleichzeitig noch weitere Anstellungsverhältnisse, die weniger als 8 Std. pro Woche betragen, so erfolgt für jene keine Lohnfortzahlung, sofern für diese keine separate Taggeldversicherung TGK besteht. Das gleiche gilt, falls eine Person neben ihrer Anstellung noch selbstständigerwerbend ist.

Angestellte in Anstellungsverhältnissen unter 8 Std. pro Woche

Ereignet sich ein Unfall während der Arbeitszeit, kommt die Unfallversicherung UVG für die Heilungskosten und für die Lohnfortzahlung auf.

Ereignet sich der Unfall in der Freizeit, ist die Unfallversicherung der Krankenkasse nach KVG zuständig. Diese kommt zwar für die Heilungskosten auf, jedoch nicht für die Lohnfortzahlung. Für die Lohnfortzahlung braucht es eine separate Taggeldversicherung.

Ist eine angestellte Person gleichzeitig auch selbstständigerwerbend, so sind Unfälle, die sich während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ereignen, nicht über die Unfallversicherung UVG geschützt.

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende Kulturschaffende sind nicht in der obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG geschützt. Sie können sich einer freiwilligen Berufsunfallversicherung anschliessen, wenn sie mehr als CHF 66 690 im Jahr verdienen. Ansonsten bleibt ihnen nur die Unfallabsicherung über die Krankenversicherung KVG.

Arbeitgeber:innen

Unternehmen oder Personen, die Angestellte beschäftigen, müssen obligatorisch eine Berufsunfallversicherung UVG für ihre Angestellten abschliessen. Hierzu können Offerten bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften eingeholt werden.

Die Versicherungspflicht besteht für alle Anstellungsverhältnisse, auch für Aushilfen, die nur wenige Stunden oder einmalig für eine kurze Zeit arbeiten. Die Anmeldung bei der Unfallversicherung UVG muss erfolgen, bevor die angestellte Person ihre Arbeit aufnimmt oder ihren ersten Lohn erhält.

Die Versicherungsprämie für eine jährliche Lohnsumme aller Angestellten zusammen bis CHF 10 000 beträgt pauschal CHF 100 pro Jahr.

Abredeversicherung – Schutz für Angestellte bei Stellenwechsel und unbezahltem Urlaub

Der Schutz der Unfallversicherung UVG dauert 31 Tage über das Ende eines Anstellungsverhältnisses hinaus. Diese Frist kann auf Antrag bei der Unfallversicherung UVG um maximal 6 Monate verlängert werden. Die Unfallversicherung UVG gewährt so insgesamt maximal 7 Monate weiterführenden Schutz.

Prämien sparen

Angestellte mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich mindestens 8 Std. pro Woche bei mindestens einer Arbeitgeber:in können die Unfalldeckung bei der Krankenversicherung KVG aufheben und so Prämien sparen.

Personen mit kurzen, wechselnden oder unregelmässigen Anstellungsverhältnissen ist jedoch empfohlen, die Unfalldeckung bei der Krankenversicherung KVG (bei der Krankenkasse) bestehen zu lassen, damit der Unfallschutz fortwährend gewährleistet ist, auch wenn dadurch zwischenzeitlich eine doppelte Deckung besteht.

Vorsicht bei gleichzeitiger Anstellung und selbstständiger Erwerbstätigkeit: Angestellte, die gleichzeitig auch Tätigkeiten als Selbstständigerwerbende ausüben, sollten den Unfallzusatz bei der Krankenversicherung KVG nicht sistieren. Die Unfallversicherung UVG kommt nicht für Berufsunfälle aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf, sofern hierfür keine separate Versicherung nach UVG abgeschlossen worden ist.