Ein Konkubinat ist Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die als Paar zusammenleben und weder verheiratet sind noch eine eingetragene Partnerschaft haben. Das biologische und das rechtliche Geschlecht spielen keine Rolle.
Leistungen der Sozialversicherungen
Im Konkubinat lebende Paare werden im Sozialversicherungsrecht wie Einzelpersonen behandelt. Sie haben kein Anrecht auf Leistungen, die sich auf die Partner:in beziehen. Sie sind gegenüber einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht gleichberechtigt.
Dennoch gewähren fortschrittliche Pensionskassen auch Konkubinatspaaren einen gewissen Schutz und lassen gegenseitige Begünstigungen für Konkubinatspartner:innen zu. So können unverheiratete Paare gegenseitig besser vorsorgen.
Allerdings ist zu beachten, dass bei Begünstigungen Schenkungssteuern anfallen können, weil das Erbrecht das Konkubinat nicht berücksichtigt und Konkubinatspaare wie zwei Personen behandelt, die rechtlich nicht miteinander in Beziehung.
Damit sich Konkubinatspartner:innen gegenseitig begünstigen können, muss bei der Pensionskasse ein Konkubinatsvertrag oder eine Konkubinatsbescheinigung hinterlegt werden. Einige Pensionskassen stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.
Hinweis zur Sozialhilfe: Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht werden Konkubinatspartner:innen in der Sozialhilfe gegenseitig in die Pflicht genommen. Konkubinatspaare sollten sich absichern.