Die gesetzliche Definition von Arbeitgeber:in lautet:
«Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt. »
Gesetzliche Definition gemäss ATSG, Art. 11.
Erläuterung
Arbeitgeber:innen sind natürliche oder juristische Personen, die eine natürliche Person anstellen. Auch eine selbstständigerwerbende Person, die Angestellte hat, gilt als Arbeitgeber:in.