Familienzulagen (FamZ)

Was sind die Familienzulagen FamZ?

Die Familienzulagen sollen Familien mit noch nicht erwachsenen Kindern und mit Kindern in Ausbildung finanziell entlasten. Sie stehen sowohl erwerbstätigen als auch nichterwerbstätigen Eltern oder anderen Personen mit Sorgerecht zu.

Die Kinderzulagen betragen schweizweit mindestens CHF 200 pro Kind und Monat, die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250 pro Kind und Monat.

Die Kantone können höhere Leistungen vorsehen. Deshalb ist die Handhabung kantonal unterschiedlich: Einige Kantone halten sich an die Mindestvorgaben des Bundes, andere entrichten höhere Beiträge oder zahlen auch Geburts- und Adoptionszulagen aus.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben Personen mit Kindern, zu denen ein rechtliches Verhältnis (Kindesverhältnis) besteht, unabhängig vom Zivilstand. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen dazu auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Geschwister.

Der Familienwohnsitz muss sich in der Schweiz befinden. Der Anspruch besteht pro Kind.

Bei erwerbstätigen Eltern und Sorgeberechtigten richtet sich der Anspruch nach dem Erwerbsortsprinzip. Das heisst, die Höhe und Art der Zulage wird bestimmt nach der Gesetzgebung jenes Kantons, in dem sie angestellt sind bzw. bei Selbstständigen nach dem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben.

Bei nichterwerbstätigen Eltern und Sorgeberechtigten wird unterschieden zwischen Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und übrigen Nichterwerbstätigen. Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung. Für Nichterwerbstätige zählt für die Höhe und Art der Familienzulagen der Wohnsitzkanton.

Welche Arten von Familienzulagen gibt es?

Der Bund schreibt die Auszahlung von Kinderzulagen und Ausbildungszulagen vor. Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie überdies auch Geburts- und Adoptionszulagen entrichten.

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.

Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Geburtsmonat und endet mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Beginnt ein Kind seine Ausbildung vor dem 16. Geburtstag, wird stattdessen eine Ausbildungszulage ausgerichtet (frühestens ab dem 15. Geburtstag).

Für Kinder, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, wird die Kinderzulage bis zum 20. Geburtstag ausbezahlt.

Ausbildungszulagen

Absolviert ein Kind nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung, haben die Eltern bzw. die Personen mit dem entsprechenden Sorgerecht Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF 250 pro Monat und Kind. Viele Kantone richten etwas höhere Beiträge aus, einzelne bis das Doppelte.

Der Anspruch für eine Auszahlung beginnt mit dem Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, deren obligatorische Schulzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, wird ab dem Monat des 16. Geburtstags ebenfalls eine Ausbildungszulage ausbezahlt.

Der Anspruch auf Ausbildungszulage besteht bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis Ende des Monats, in dem der 25. Geburtstag des Kindes liegt.

Geburts- und Adoptionszulagen

Einzelne Kantone gewähren einmalige Geburts- und Adoptionszulagen. Sie betragen bis zu CHF 3000.

Siehe hierzu die Arten und Ansätze der Familienzulagen in der jährlich aktualisierten, kantonalen Liste der Familienzulagen.

An wen werden die Familienzulagen ausbezahlt?

Die Familienzulagen werden nicht den Kindern ausbezahlt, sondern den Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

Angestellte

Die Familienausgleichskasse überweist die Familienzulagen der Arbeitgeber:in. Diese bezahlt das Geld der angestellten Person zusammen mit dem Lohn aus.

Selbstständigerwerbende

Die Familienausgleichskasse überweist die Familienzulagen direkt der selbstständigerwerbenden Person.

Wo und wie muss ein Antrag auf Familienzulage eingereicht werden?

Familienzulagen werden nur auf Antrag ausbezahlt. Zuständig sind die Familienausgleichskassen FAK.

Angestellte

Eine angestellte Person, die für ihre Kinder Familienzulagen beziehen möchte, muss ihren Anspruch bei ihrer Arbeitgeber:in anmelden. Diese leitet die Anmeldung an ihre Familienausgleichskasse weiter, der sie angeschlossen ist.

Selbstständigerwerbende

Eine selbstständigerwerbende Person, die für ihre Kinder Familienzulagen beziehen möchte, muss sich direkt bei jener Familienausgleichskasse melden, der sie als selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist. In der Regel ist dies die Familienausgleichskasse des Kantons, in dem sie ihren Geschäftssitz hat.

Frist von 5 Jahren

Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Wer bezahlt die Beiträge und wie hoch sind sie?

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK werden auf den Lohn von Angestellten und auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden erhoben, unabhängig davon, ob sie selbst Kinder haben oder nicht.

Angestellte

Die Höhe der Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK ist kantonal geregelt. Sie beträgt bis zu 3 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Die Beitragspflicht gilt für die gesamte Lohnsumme.

Die Beiträge für die FAK werden von der Arbeitgeber:in zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für die AHV, IV und EO an die AHV-Ausgleichskasse überwiesen, welche die entsprechende Summe der Familienausgleichskasse zukommen lässt.

Die Kantone entscheiden selbst, ob die Arbeitgebenden vollumfänglich für die Beiträge an die Familienausgleichskasse aufkommen oder auch die Angestellten mit einem Lohnabzug einen Beitrag leisten müssen. Zurzeit werden ausser im Kanton Wallis keine Lohnabzüge gemacht (Stand 2024).

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende müssen einen bestimmten Prozentsatz ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entrichten. Die Höhe der Abgaben ist kantonal geregelt und beträgt bis zu 3 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.

Für Selbstständigerwerbende gilt die Beitragspflicht bis zu einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 148 200 pro Jahr. Auf darüberhinausgehende Einkommensbestandteile sind keine Beiträge geschuldet.

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Wie werden Familienzulagen für Kinder im Ausland ausgerichtet?

Quellen und Hinweise

Checkbox Familienzulagen

  • Familienzulagen stehen Angestellten und Selbstständigerwerbenden zu.
  • Familienzulagen müssen beantragt werden: Angestellte müssen sich bei ihrer Arbeitgeber:in melden, Selbstständigerwerbende melden sich direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
  • Auch bei Teilzeitarbeit gibt es die vollen Familienzulagen.
  • Auch Nichterwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen.
  • Die Höhe der Beiträge an die Familienausgleichkassen und die Höhe der Familienzulagen sind kantonal verschieden hoch. Der Mindestanspruch auf Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen) jedoch ist schweizweit einheitlich geregelt.
  • Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen drei Monate weiterbezahlt.
  • In gewissen Kantonen können auch Geburts- und Adoptionszulagen beantragt werden.
  • Ausbildungszulagen verwirken, wenn die Ausbildung abgebrochen oder zu lange unterbrochen wird.
  • Unter gewissen Umständen besteht auch bei einem Aufenthalt im Ausland ein Anspruch auf Ausbildungszulagen (Studium).
  • Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.