Bei Krankheit oder Unfall ist die arbeitslose, versicherte Person verpflichtet, ihre vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden.
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zahlt die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person während der ersten 30 Tage der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oder während 44 kumulierten Tagen innerhalb der Bezugsrahmenfrist für dieselbe Krankheit oder denselben Unfall weiterhin Arbeitslosentaggeld.
Die versicherte Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen. Arztzeugnisse, die zuhanden einer Kranken- oder Unfallversicherung ausgestellt worden sind, können auch für die Belange der Arbeitslosenversicherung verwendet werden.
Sofern die teilweise Arbeitsunfähigkeit die Vermittlung der versicherten Person nicht behindert, hat diese Anspruch auf:
- das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig ist,
- ein um 50 % reduziertes Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig ist.
Siehe Weisung AVIG-Praxis ALE (2023), C166ff, C168, C179.